Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 13 Seiten

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Schwere Mangellagen können u.a. entstehen durch:

 Naturkatastrophen wie Unwetter, Trockenheit oder Überschwemmungen, Erdbeben, etc.  Technische Ereignisse bzw. menschliche Eingriffe wie Transportunfälle, Schäden durch

Bauarbeiten oder die Landwirtschaft

 Sabotage, Cyber Angriffe, (siehe Anhang Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz

vor Cyberrisiken NCS; Factsheet zum kritischen Teilsektor Wasserversorgung)

 Stromausfall (lokal/regional oder grossräumig)

 KKW Unfall

 Flächendeckende Gesundheitsgefährdungen (Pandemie)

 usw.

Stromausfälle haben hierbei einen besonderen Stellenwert. Ein Stromausfall kann grossräumig und länger andauernd sein und benachbarte Wasserwerke und Gemeinden können sich deshalb gegenseitig nicht mehr aushelfen. Da ein solches Ereignis plötzlich eintreten kann und gravierende Auswirkungen mit sich bringt, soll ihm besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Ein Stromausfall von mehreren Tagen könnte bei vielen Betreibern von Wasserversorgungsanlagen das Verteilnetz zusammenbrechen lassen. Verteilnetze können nur aufrechterhalten werden, wenn entweder mehrheitlich Quellwasser ohne Pumpenergie darin fliesst oder Notstromgruppen den Betrieb sicherstellen. Aus diesem Grund ist eine Minimalmenge an Trinkwasser ab Krisenbeginn aus dem persönlichen Notvorrat sicherzustellen.

Art. 2 Mindestmengen

Artikel 2 regelt die Mengen an Trinkwasser, welche in einer schweren Mangellage für die Bevölkerung, Spitäler, Kliniken, Alters-, Pflege- und Behindertenheime und die Landwirtschaft sowie für Betriebe, welche lebenswichtige Güter herstellen, mindestens verfügbar sein müssen. Die von den Kantonen bezeichneten Gemeinden sorgen in einer schweren Mangellage dafür, dass die Mindestmengen an Trinkwasser zur Verfügung stehen.

Kommentar

Zu Absatz 1:

Buchstabe a: In der Bestimmung über die Mindestmengen wird vorausgesetzt, dass jeder Verbraucher jederzeit einen Notvorrat an Trinkwasser für mindestens 3 Tage (9 Liter Mineralwasser) bereithält. In schweren Mangellagen erfolgt die Trinkwasserversorgung als Selbstversorgung aus dem Notvorrat der Bevölkerung, bis die Notversorgung durch die Katastrophenhilfe der Gemeinde funktionstüchtig ist. Das BWL informiert die Bevölkerung mit der Broschüre «Kluger Rat Notvorrat» periodisch über die Notwendigkeit, Notvorräte anzulegen. Die Katastrophenorganisation hält die Notversorgung aufrecht, bis der Betreiber der Wasserversorgungsanlage wieder in der Lage ist, die Bevölkerung mit Trinkwasser zu versorgen.

Buchstabe b: Ab dem vierten Tag der schweren Mangellage müssen mindestens 4 Liter pro Person und Tag vorhanden sein. Damit soll gewährleistet werden, dass das zum Überleben notwendige Trinkwasser vorhanden ist. Diese 4 Liter pro Person und Tag können sehr wahrscheinlich nicht über das Netz verteilt werden, sondern müssen von der Bevölkerung bei Notbrunnen u.ä. abgeholt werden.

Da die Wasserressourcen ein öffentliches Gut unter kantonaler Hoheit sind, bestimmt der Kanton, oder die vom Kanton bezeichnende Gemeinde, die zu liefernde Menge für die übrigen Bezüger von Trinkwasser (Spitäler, Kliniken, Alters-, Pflege- und Behindertenheime,

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