Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 13 Seiten
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Kommentar
Die unverzichtbaren Anlagen gemäss Inventar und die Abwasserentsorgung sind zu trennen. Entwässerungs- und Versorgungsinfrastrukturen müssen unabhängig sein. Ereignisse bei Abwasseranlagen dürfen zu keiner Beeinträchtigung der Wasserversorgung führen, welche schwere Mangellagen verursachen oder verschärfen.
Obwohl die Erfahrung zeigt, dass von defekten Abwasseranlagen in der Regel keine akute Gefahr für die betroffene Bevölkerung ausgeht, können doch im Einzelfall Situationen entstehen, die kurzfristig das Überleben oder langfristig die sichere Trinkwasserversorgung beeinträchtigen.
Beispiele sind etwa die Kontamination von für die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen vorgesehenen Notbrunnen, Unfälle mit Chemikalien in Abwasserreinigungsanlagen oderbeschädigte Abwasseranlagen (z.B. Kanalisationen, Pumpstationen) in Grundwasserschutzzonen oder im Bereich von Trinkwasserleitungen.
Es ist deshalb wichtig, dass bei der Planung der Massnahmen, die Gefährdung der Wasserversorgung als Folge einer möglichen Beschädigung von Abwasseranlagen, untersucht wird. Besteht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung, sind zumindest die notwendigen Massnahmen zur Evakuation des Schmutzwassers in einen möglichst grossen Vorfluter vorzubereiten.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
Der Vollzug ist Aufgabe der Kantone.
Kommentar
Es steht im Interesse jedes Einzelnen und jeder betroffenen Organisation, dass die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen gewährleistet wird. Zu diesem Zweck werden der Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung und das BAFU regelmässig Erhebungen durchführen, um den Stand der Vorbereitungsmassnahmen (gemäss Artikel 8 und Artikel 9) zu verfolgen.
Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 20. November 19911 über die Sicherstellung von Trinkwasser in Notlagen wird aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung über die Sicherstellung von Trinkwasser in schweren Mangellagen.
Art. 16 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ………………2020 in Kraft.
1 SR 531.32 12/13 Dokument