Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten

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Santésuisse und die Steuergruppe DA-PV haben festgestellt, dass eine flächendeckende Einführung des neu zu schaffenden elektronischen Prozesses zur Meldung der tatsächlichen Prämie bis Ende November 2020 trotz grosser Anstrengungen nicht gelingen wird. Sie empfehlen deshalb dringend, das Inkrafttreten des neuen ELG auf den 1.1.2022 festzulegen. Art. 54a Abs. 5bis ELV sollte entsprechend im Herbst 2021 in Kraft treten.

BL, SG und KKAK stellen den Antrag, Absatz 5bis mit dem Verweis auf die tatsächliche Prämie gemäss Art. 16d zu ergänzen. Zudem ist für BL, GL, SG und KKAK Art. 54a Abs. 5bis mindestens drei Monate vor den übrigen Bestimmungen in Kraft zu setzen.

Ferner beantragt BE, dass die EL-Beziehenden verpflichtet werden, unterjährige Änderungen der tatsächlichen Prämie und die tatsächliche Prämie von Neugeborenen und Adoptierten der EL-Durchführungsstelle zu melden (Art. 24 ELV). Art. 54a ist entsprechend zu ergänzen. Lehnt der Bundesrat diesen Antrag ab, so ist zumindest der erläuternde Bericht entsprechend zu ergänzen.

UR beantragt, ergänzend zu prüfen, ob allenfalls eine Meldepflicht der Krankenkassen gegenüber den Stellen nach Artikel 106b Absatz 1 Verordnung über die Krankenversicherung hilfreich wäre. Unterjährige Änderungen in den Prämien sollen erst ab dem darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden, um den Durchführungsstellen administrativen Aufwand zu ersparen.

SGV befürchtet, dass mit diesem Systemwechsel ein erheblicher Mehraufwand für die EL-Durchführungsstellen einhergeht.

Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen, Art. 1 Abs. 2

Libera begrüsst die EL-Reform als Ganzes. Mit dem Ausbau der freiwilligen Versicherung über Art. 47a BVG ist aus ihrer Sicht eine einheitliche und klare Regelung für die steuerliche Behandlung der Beiträge wünschenswert. Libera regt deshalb an, den für die Altersvorsorge 2020 geplanten Art. 81b BVG sinngemäss in die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) aufzunehmen. SKPE äussert dasselbe Anliegen.

Stellungnahme zum ELG

Mehrere Stellungnahmen beziehen sich nicht direkt auf die Verordnungsanpassungen, sondern auf im Gesetz verankerte Grundsätze.

AG, AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, LU, SG, SO, TG, VD und KKAK

schlagen zusätzliche Ausführungsbestimmungen im ELG vor, insbesondere für folgende Bereiche: Berechnung und Definition der Heimtaxen; Definition des Begriffs «Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen» in der Bestimmung zur Berücksichtigung des Erwerbseinkommens sowie in den Übergangsbestimmungen. Damit sollen in erster Linie zu häufige Vergleichsrechnungen zwischen altem und neuem Recht verhindert werden.

BE, GE, SPS, AGILE.CH, Avenir50plus, AVIVO, Inclusion Handicap, Pro Senec-

tute, Procap, SBLV, SBV-FSA, SGB-FSS, SGB, SKOS, SMV, SSR, SSV, VASK und