Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten

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die Durchführungsstelle mit drei Partnern absprechen. VS ist der Meinung, diese Bestimmung müsse aufgehoben werden. Es sei praktisch unmöglich, die EL-Zahlungen an verschiedene Empfänger aufzuteilen.

Curaviva und senesuisse schlagen vor, die Direktzahlung der EL an Alters- und Pflegeheime in einem zusätzlichen Buchstaben zu regeln. Personen im Heim oder ihre gesetzliche Vertretung sollen mit dem Heim vereinbaren können, dass der Betrag für persönliche Auslagen direkt ans Heim ausgerichtet wird.

Art. 22 Abs. 5 Nachzahlung

BS spricht sich gegen eine Aufhebung von Art. 22 Abs. 5 ELV aus, damit zur Vermeidung einer doppelten Ausrichtung der Prämienverbilligung weiterhin die Verrechnungsmöglichkeit offensteht. Art. 22 Abs. 5 ELV soll für LU dahingehend präzisiert werden, dass anstelle der Anrechnung als Einnahmen auch eine Verrechnung mit der Prämienverbilligung möglich ist. Dies ist bedeutend kundenfreundlicher und verursacht sowohl bei den Krankenversicherern wie auch bei den Durchführungsstellen einen erheblich tieferen Verwaltungsaufwand. Die vorgesehene Lösung ist für LU auch aus technischen Gründen nicht durchsetzbar.

Art. 26 Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen AG, AI, AR, BL, GE, GL, JU, NE, NW, SO, SZ, VD, VS, ZH, KKAK, SKOS und SSV

weisen darauf hin, dass das Dispositiv nicht der tatsächliche Mietzinsrealität in städtischen Kantonen entspricht. Als Grundlage sollten eher Mietzinsstatistiken als Gemeinde- und Städtetypologien verwendet werden. Nach Ansicht von NE verschärft die vom EDI vorgeschlagene Neuverteilung die Kluft zwischen den Mietzinsansätzen und der Realität auf dem kantonalen Wohnungsmarkt noch zusätzlich und führt zu regelrechten Absurditäten. Die mit der neuen Gesetzgebung eingeführten lokalen Anpassungsmöglichkeiten würden bei Weitem nicht ausreichen, um diese auszugleichen.

GE, Inclusion handicap, Procap, SGB-FSS und SBV-FSA fordern bei Art. 26 einen

zusätzlichen Abs. 1a: Der Bundesrat teilt weitere Gemeinden, die von ihrem Mietzinsniveau mit den fünf Grosszentren gemäss Absatz 1 vergleichbar sind, in die Region 1 ein. Pro Senectute schlägt vor, die Gemeinden der Regionen 2 und 3 in die nächsthöhere Kategorie einzuteilen, wenn der durchschnittliche Mietpreis der Gemeinde mehr als 20% höher ist als der Höchstbetrag für den Mietzins der Region.

Die FDP präzisiert, dass die Mietzinsmaxima in der Region 2 (städtische und intermediäre Gemeinden) höher sind als in der Region 3 (ländliche Gemeinden). Der im Rahmen der Verordnungsanpassung vorgesehene Wechsel zahlreicher Gemeinden der Region 3 in die Region 2 wird somit zwangsläufig zu einem Kostenanstieg führen. Allerdings liefere der Bundesrat keine Einschätzung zum Volumen der Mehrkosten. Das Centre patronal erachtet es als falsch, die Mietzinsmaxima so stark anheben zu wollen, während eine Stagnation der Mietpreise sowie eine Zunahme der Leerwohnungsziffer zu beobachten sind. Es fordert, dass möglichst keine Gemeinden von der Zone 3 in die Zone 2 übertragen werden.

AGILE.CH, AVIVO, Coraasp und VASK verlangen, Art. 26 ELV mit folgendem Zusatz zu ergänzen: «Beantragen Gemeinden, deren Deckungsquote mit den Mietzinsma-