Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten

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Die Mehrheit der Kantone weist darauf hin, dass die EL-Reform Änderungen an den kantonalen Gesetzgebungen bedingt und einen erheblichen Aufwand hinsichtlich Anpassung der Informatiksysteme und Arbeitsprozesse in den Durchführungsstellen zur Folge hat. BE, GR und VS fordern ausdrücklich, dass das Inkrafttreten der Reform auf den 1. Januar 2022 verschoben wird. Santésuisse und die Steuergruppe DA-PV schliessen sich dieser Forderung an. Für FR, VD und ZH ist das Inkrafttreten per 1. Januar 2021 nur dann möglich, wenn die Änderungen der Verordnung und der EL-Wegleitung im Dezember 2019 oder Januar 2020 vorliegen. SPS, SPS60+,

AGILE.CH, Avenir50plus, Coraasp, EFS, PMSS, Pro Senectute, Procap, SBLV,

SBV-FSA, SGB, SMV, SSR, SSV, SVS, VASK und VASOS fordern hingegen, die neuen Mietzinse bereits per 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen, da mit deren Anpassung nicht länger zugewartet werden sollte.

3. Detaillierte Ergebnisse

Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund

Artikel 1 Absatz 1 sieht vor, dass die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt werden, in dem die Person den 90. Tag im Ausland verbracht hat. JU und VS halten eine Einstellung auf Ende Monat für sinnvoller. Durch die rückwirkende Einstellung auf Monatsbeginn wären die Rückforderungsanträge bzw. die Ausgleichsverfügungen mit einem erheblichen administrativen Zusatzaufwand verbunden. Nach Ansicht von JU, NE, NW, SG, TI, VD, VS und KKAK braucht es eine klare Regelung für die Bearbeitung von ununterbrochenen Auslandaufenthalten von mehr als drei Monaten, die über den Jahreswechsel hinaus erfolgen. Falls sich Personen ohne wichtige Gründe mehr als sechs Monate im Ausland aufhalten, darf für LU die EL nicht wiederaufleben. Es soll kein Anspruch auf EL für das betreffende Jahr bestehen.

Art. 1a Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund AG, AI, AR, BS, GE, GL, GR, JU LU, OW, SG, SH, SZ, TI, UR, VS und KKAK stellen

den Antrag, Absatz 4 zu streichen, da eine Überprüfung des Sachverhalts im Ausland schwierig ist und ein gewisses Missbrauchspotenzial besteht. Wird die Bestimmung dennoch beibehalten, erscheint der Auslandaufenthalt aus wichtigen Gründen während eines Jahres zu lange. Sie fordern, dass maximal sechs Monate Auslandaufenthalt möglich sind, dies auch bei wichtigen Gründen. Ausserdem sollte die Pflege von Angehörigen nicht in der Liste der wichtigen Gründe aufgeführt sein. Eine Überprüfung dieses wichtigen Grundes ist für die Durchführungsstellen praktisch unmöglich. Gemäss UR lässt sich mit den heutigen Kommunikationsmitteln die Krankenpflege auch im Ausland schnell und unkompliziert organisieren, ohne dass man zwingend vor Ort sein muss. Für VS stellt diese Situation einen Export der EL ins Ausland dar. Wird die Angehörigenpflege als Grund beibehalten, müssten nach Ansicht von BE und GE die Anspruchsvoraussetzungen und die von den Durchführungsstellen einzufordernden Nachweise präzisiert werden. SG und KKAK sind der Meinung, dass der Begriff «Pflege» besser definiert werden müsse. Die AIHK schlägt vor, hier bloss Fälle zu erfassen, in denen die Pflege nicht durch Angehörige, die der pflegebedürftigen Person noch näher oder zumindest gleich nahe stehen, übernommen werden kann. In