Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten
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Art. 4 Anrechenbare Einnahmen
SG, KKAK und SVP begrüssen die Abschaffung der Privilegierung von Ehepaaren, von denen nur einer von beiden im Heim lebt.
Pro Senectute empfiehlt eine Frist von sechs Monaten für die Erhöhung des Vermögensverzehrs einzuführen, welche es den Betroffenen ermöglicht, sich der neuen Situation (Heimeintritt eines Ehepartners) anzupassen.
Gemäss JU stimmt die Terminologie in Absatz 4 Buchstabe a nicht mit jener des KVG überein. Demnach wäre die Bezeichnung «Beteiligung» anstatt «Leistung» angemessener.
Curaviva und senesuisse sprechen sich gegen die Anpassung aus. Die derzeitige Regelung begünstigt Paare, bei denen ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Sie wurde eingeführt, damit der zuhause lebende Ehegatte nicht gezwungen ist, das Wohneigentum zu verkaufen. Für die beiden Vernehmlassungsteilnehmer ist nicht nachvollziehbar, dass diese gerechtfertigte Regelung ohne Notwendigkeit einfach aufgehoben wird.
Art. 15e Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht
NE möchte in Absatz 2 eine zusätzliche Präzisierung zur Bestimmung des Mietwerts einfügen. Berücksichtigt werden sollte der Mietzins, der bei einer Vermietung tatsächlich erzielt werden könnte (marktübliche Miete).
BE fordert, die Bestimmung zu präzisieren: Verzichtet eine Person auf eine Nutzniessung, so ist für die Bestimmung des Jahreswerts vom Mietwert auszugehen. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass die Nutzniessung auch einen Mietertrag enthält. Der Verzicht auf die Nutzniessung kann somit über den Mietwert hinausgehen.
SBV und SBLV weisen darauf hin, dass bei der Ermittlung eines Verzichts die besonderen Regelungen des bäuerlichen Bodenrechts zu berücksichtigen sind.
Art. 16a Abs. 3 Nebenkostenpauschale LU, TI, SPS, AGILE.CH, AVIVO, Coraasp, EFS, PMSS, Procap, Pro Infirmis, Pro Senectute, SBLV, SBV-FSA, SGB, SGB-FSS, SMV, SSV und VASK begrüssen die
Anpassung. Sie verlangen zusätzlich, dass die Nebenkostenpauschale zukünftig regelmässig (z.B. im Zweijahresrhythmus, analog der Anpassung der AHV/IV-Renten und des Lebensbedarfs) überprüft und, wenn angezeigt, auf dem Verordnungsweg angepasst wird.
FDP und Centre patronal halten eine Erhöhung durchaus für gerechtfertigt, allerdings erachten sie die vorgeschlagene Anhebung als zu hoch.
Art. 16d Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung AG, AI, BE, BS, GE, NW, OW, TG, TI, UR, VD, VS, Curafutura, GDK, santésuisse
und SSV begrüssen, dass die Verordnung den Begriff der tatsächlichen Prämie präzisiert. Die meisten von ihnen bemängeln hingegen, dass auch mit dieser Präzisierung