Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten
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unklar bleibt, wie mit allfälligen Rabatten (z.B. Skonto oder Prämienverbilligung des Arbeitgebers) und der Rückerstattung der CO2-Abgabe umzugehen ist.
Im Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung (DA-PV) wird die Tarifprämie definiert und verwendet. Es würde den DA-PV unnötig verkomplizieren, wenn ein weiterer Prämien-Begriff eingeführt werden müsste. Die genannten Teilnehmer fordern deshalb eine einheitliche Definition und schlagen vor, die Tarifprämie im Sinne des DA-PV zu verwenden.
Laut AR, BL, JU, GL, LU, SH und SO ist die genaue Definition der von den Krankenkassen zu liefernden Daten und der anzurechnenden Krankenversicherungsprämie eminent wichtig. Die von den Krankenkassen zu liefernden Daten sind deshalb eindeutig zu definieren.
AR, GR, LU, OW, SG, SO und KKAK stellen den Antrag, Art. 16d mindestens drei Monate vor den übrigen Bestimmungen in Kraft zu setzen.
Art. 16e Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern AG, AI, AR, BL, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI und KKAK beantragen,
dass die mit einer Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Betreuungskosten als Gewinnungskosten zu behandeln sind. Sie sind nur bis zur Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens als abzugsfähig zu bezeichnen. Subsidiär sind die mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Betreuungskosten auf die Ansätze der kantonalen Steuergesetzgebung zu beschränken.
Die Verordnung muss auch präzisiert werden, indem es sich bei den Betreuenden um anerkannte institutionalisierte Betreuungseinrichtungen handeln muss; rein innerfamiliäre und nachbarschaftliche Hilfsgruppen dürfen nicht anerkannt werden. Nach Ansicht von Centre patronal und SSV ist es logisch und kohärent, für die Berücksichtigung der Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung vorauszusetzen, dass die Kinder von anerkannten Dritten betreut werden.
UR beantragt, auch Betreuungskosten als Ausgaben zu anerkennen, die mit privat angestellten Personen entstehen, soweit entsprechende Lohnzahlungen belegt sind (z. B. durch Bankauszug) und mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) abgerechnet werden. Einem möglichen Missbrauch (Meldung von nicht angefallenen Kinderbetreuungskosten) kann durch das Erfordernis von Kostennachweisen einfach begegnet werden. SBLV ist der Meinung, dass es in der Entscheidung der Eltern liegen soll, durch wen und wo sie ihre Kinder betreuen lassen. Gerade in ländlichen Gebieten ist das Angebot der Familienergänzenden Kinderbetreuung nicht sehr gross, die Anfahrtswege sind lang, auch dies ist ein Grund, welcher die Betreuung durch Privatpersonen legitimiert.
Für BL, SG und KKAK ist auch zu definieren, was unter einem alleinerziehenden Elternteil zu verstehen ist. Für LU ist festzuhalten, dass die Betreuungskosten Ausgaben der Eltern und nicht des Kindes sind. NE weist auf eine Ungerechtigkeit bei der steuerrechtlichen Behandlung hin: Eltern können die Betreuungskosten, die über die EL finanziert werden, von den Steuern abziehen und die Ergänzungsleistung ist zudem steuerfrei. Für VS müsste festgelegt werden, ob diese Kosten auch bei Taggeldbezügerinnen und -bezügern anerkannt werden. Für SZ sind die anerkannten Ausgaben für familienergänzende Kinderbetreuung restriktiv zu fassen.