Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten
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SPS, Inclusion Handicap, SGB-FSS, SKOS und VASOS begrüssen es, dass die
Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren im Rahmen der EL künftig anerkannt werden.
ZG, AvenirSocial, EFS, INSOS, SBLV und SGB schlagen die Streichung der Einschränkung «aus gesundheitlichen Gründen» vor. Für ZG sind die Kosten auch während der Stellensuche anzuerkennen. ZG beantragt auch, die Formulierung so anzupassen, dass deutlich daraus hervorgeht, dass auch allfällige Kosten im Rahmen von Tagesschulen anerkannt werden.
AGILE.CH, SBV-FSA und VASK verlangen, dass in Art. 16e Abs. 1 Bst. b zusätzlich die altersgerechte, frühe Förderung aufgenommen wird. PMSR schlägt vor, in Notfällen auch die Betreuung durch Familie oder Dritte anzuerkennen, bis ein Platz in einer anerkannten Betreuungsstruktur gefunden wurde.
Art. 17a Ermittlung des Reinvermögens
Eine Bemessungsgrundlage für das Vermögen gibt es gemäss BL bei der direkten Bundessteuer nicht. Daher sollte hier auf den Verkehrswert verwiesen werden, und zwar für alle Vermögenswerte, d.h. nicht nur beim nicht selbstgenutzten Wohneigentum wie in Art. 17 Abs. 4.
Nach Ansicht von VS werden Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften bei dieser Bestimmung stark benachteiligt, insbesondere im Falle von Liegenschaften, deren Steuerwert unter der gesamten Hypothekarschuld liegt, die zurzeit vom Bruttovermögen abgezogen werden kann. Ausserdem wäre es wichtig, die Handhabung von Hypothekarschulden auf Liegenschaften festzulegen, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden.
Für BE und SSV ist generell auf Weisungs- oder Verordnungsstufe zu regeln, was unter «nachgewiesene Schulden» zu verstehen ist.
Bei Art. 17a Abs. 1 stellt INSOS fest, dass bei der Ermittlung des Reinvermögens das BV-Kapital, das für den Lebensunterhalt im Alter angespart wurde, nicht als eigene Kapitalform ausgewiesen ist. Eine Gleichbehandlung der diversen Kapitalformen, die der Alterssicherung dienen, ist angebracht. Selbstbewohntes Wohneigentum dient gleichermassen der Existenzsicherung im Alter wie das Bestreiten des Lebensunterhalts mit angespartem Alterskapital (Freizügigkeitsleistungen, 3. Säule etc.). Die EL-Verordnung ist für SBLV dahingehend zu ergänzen, dass das BV-Kapital, das zweckbestimmt für den Lebensunterhalt im Alter eingesetzt wird, gesondert zu behandeln ist und kleine Alterssparvermögen keinen Vermögensverzicht darstellen.
Für HEV ist Art. 17a ELV verwirrend, da die Unterscheidung zwischen dem Reinvermögen zur Ermittlung des EL-Anspruchs auf der einen und dem Vermögen zur Berechnung des anrechenbaren Vermögensverzehrs auf der anderen Seite nicht deutlich wird.
Art. 17d Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch
AG, AI, BL, GL, GR, LU, SG, SO, TG und KKAK, stellen den Antrag, in Art. 17d zu regeln, auf wessen Alter bei Ehepartnern oder verschiedenen, in die Berechnung der