Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten
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EL einbezogenen Personen bezüglich des zulässigen Vermögensverbrauchs abzustellen ist. Insbesondere ist festzuhalten, ob und welche Art von Vermögensverminderungen zu welchem Wert nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Verordnung muss auch definieren, wann eine Ausgabe als Werterhalt einer Liegenschaft und wann als Wertvermehrung anzurechnen ist.
BE merkt an, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch nach Art. 17d Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 Vermögensverminderungen nicht berücksichtigt werden, sofern die «Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat», getätigt werden. Die gewählte Formulierung lässt den Schluss zu, dass diese Regelung auch bei Nutzniessung durchwegs zur Anwendung gelangen soll. Entscheidend ist jedoch für BE, ob im konkreten Fall die Ausgaben zum Werterhalt durch den Eigentümer oder den Nutzniesser zu tragen sind. Nutzniesser, welche EL beziehen, sollen Vermögensverminderungen in Folge Werterhaltung nur dann angerechnet werden können, wenn der Nutzniesser die Werterhaltungspflicht nachweisen kann. Welche Ausgaben als werterhaltend gelten, wird nicht näher umschrieben.
Indem die wichtigen Gründe zu extensiv ausgelegt werden, findet für BL eine doppelte Berücksichtigung statt, da davon auszugehen sei, dass die ersten 10'000 Franken quasi begründungslos verbraucht werden dürfen. Die Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt und die Gewinnungskosten sind daher aus der Aufzählung zu streichen.
JU, NW, VD und VS fordern, dass die wichtigen Gründe und ihre Definitionen in der Wegleitung über die EL präzisiert werden. TI spricht sich gegen den Vorschlag aus, da er kostspielige Kontrollen mit sich bringen würde. TI fordert eine Vereinfachung für eine leichtere Anwendung.
SPS, SPS60+, AGILE.CH, AvenirSocial, Avenir50plus, AVIVO, Coraasp, Curaviva, EFS, Inclusion handicap, INSOS, Pro Senectute, Procap, SBLV, SBV,
SBV-FSA, SGB und SGB-FSS, SSR, SSV, SVS, VASOS und VASK lehnen die abschliessende Aufzählung ab. Vielmehr muss Spielraum für die Definition allfälliger weiterer wichtiger Gründe durch die Rechtsprechung – selbstverständlich im Sinne der Gesetzgebung – bestehen bleiben. Die Ergänzungsleistungen dürfen nicht in die Bittstelllogik der Sozialhilfe abrutschen. In Ziffer 3 soll der Begriff «Kosten in Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung» verwendet werden, in Ziffer 5 zusätzlich die berufsbezogene Weiterbildung genannt werden. Die genannten Teilnehmenden fordern auch, dass der «gewohnte Lebensunterhalt» klar grosszügiger auszulegen ist, als das durch die EL abgesicherte «soziale Existenzminimum».
Für Pro Senectute ist die Reduktion von Arbeitspensen aufgrund der Betreuung und Pflege von Angehörigen sowie auch der allfällige Fall einer Aussteuerung zu berücksichtigen. PMSR zufolge sollte auch fehlende Urteilsfähigkeit als Grund für einen übermässigen Vermögensverbrauch aufgenommen werden. SPS60+, AGILE.CH, AVe-
nirSocial, AVIVO, PMSS, Procap, SBLV, SGB, SSR, VASK und VASOS fordern die
Aufnahme einer weiteren Ziffer: «Unerwartete Ausgaben, die den im Rahmen des Existenzbedarfs gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während des Bezugs von Ergänzungsleistungen gewährleisten.».
SKOS und SSV begrüssen die detaillierten Bestimmungen zur Beurteilung des Vermögensverzichts und zu den Ausnahmen, bei denen nicht von einem übermässigen Vermögensverbrauch ausgegangen werden kann, selbst wenn die Anrechnung des