Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Bezug auf Krankheiten und Unfälle, in deren Folge eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist, kann eine Rückkehr in die Schweiz nach Ansicht von GE in den meisten Fällen innerhalb von weniger als zwölf Monaten organisiert werden.
SPS, AGILE.CH2, Inclusion Handicap3, SBV-FSA, SGB-FSS und VASK hingegen
begrüssen es, dass die Bestimmung auch für pflegende Angehörige gilt. Ihrer Meinung nach sollte die Regelung auch auf Konkubinatspartner ausgeweitet werden. SSV schlägt vor, den Artikel mit dem Hinweis auf Artikel 29septies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG zu ergänzen, da sich die beiden Personenkreise laut erläuterndem Bericht decken.
Für die SPS gibt es Ausbildungen, bei denen ein Auslandaufenthalt empfohlen wird, insbesondere im Hinblick auf bessere Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt. Angesichts der zunehmenden Mobilität sowie der Ziele der Bundesstrategie «Austausch und Mobilität» sei es zudem nicht angemessen, nur «unverzichtbare» Austausche als Ausnahmen zuzulassen. Dieser Ansicht sind auch AGILE.CH, Avenir50plus, INSOS,
PMSS, Pro Infirmis, Procap, SBLV, SGB4, SGB-FSS und VASK.
Nach Meinung der PMSR wird die Definition von Krankheit restriktiv – als «körperlich nicht reisefähig» – interpretiert werden, weshalb die Urteilsunfähigkeit ausdrücklich genannt werden sollte. Laut BL könnte die Inanspruchnahme spezieller medizinischer Leistungen, welche in der Schweiz nicht angeboten werden, ein wichtiger Grund für einen Auslandaufenthalt sein.
SG und KKAK regen an, dass die 90-Tage-Frist bei Vorliegen wichtiger Gründe um weitere 90 Tage verlängert werden kann.
SG, TG, TI, VS und KKAK sehen eine Inkohärenz in Bezug auf die Wiederausrichtung der EL zwischen Artikel 1 (Monat, der auf die Rückkehr folgt) und Artikel 1a (Monat, in dem die Person zurückkehrt). Für mehr Klarheit wäre eine Vereinheitlichung («Folgemonat» oder «laufender Monat») wünschenswert. GE merkt an, dass sich die Formulierung in Artikel 1a Absatz 1 auf einen Aufenthalt von mehr als einem Jahr bezieht, was nicht dem «Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr» gemäss Artikel 4 Absatz 4 ELG entspricht.
Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist
TG und KKAK beantragen, die Abwesenheitsfrist auf 180 Tage festzusetzen.
NE zufolge werden die strengeren Vorgaben bei der Karenzfrist eine Kostenverlagerung zur Sozialhilfe bewirken. VS hält eine Präzisierung für angebracht, ob bei Unterbruch der Karenzfrist aus den genannten Gründen die Frist wieder bei null anfängt oder ob die vor dem Unterbruch zurückgelegte Zeitspanne bei Wiederausrichtung berücksichtigt wird.
Die KKAK weist darauf hin, dass während im Falle von Art. 1a die Abwesenheitsfrist erst nach einem Jahr als unterbrochen gilt, in den übrigen Fällen e contrario darauf geschlossen werden muss, dass die Karenzfrist sofort unterbrochen wird. Art. 1b müsste somit explizit erwähnen, falls auch hier die Dreimonatsregel («Karenzfrist für
2 Graap ist mit den Anmerkungen und Kommentaren von AGILE.CH vollkommen einverstanden und übernimmt diese. Auch stimmt Graap den Argumenten und Änderungsvorschlägen von AGILE.CH vollumfänglich zu. 3 Pro Infirmis, PMSS und insieme unterstützen sämtliche Kommentare und Forderungen von Inclusion Handicap in Bezug auf die vorgeschlagene Verordnung. 4 AvenirSocial teilt vollumfänglich die Vernehmlassungsantwort des SGB.