Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten
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ausgerichtet werden können, und ob die Durchführungsstellen die EL zurückfordern können, sollte der Anspruch auf EL letztlich abgelehnt werden.
Für GE, NW, TG, VD und VS sind Vorschusszahlungen insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn Vorschüsse der Sozialhilfe gewährt wurden. Da der EL-Betrag höher ist als die Leistungen der Sozialhilfe, habe die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine Nachzahlung. VS ist ausserdem der Meinung, dass Vorschussleistungen für versicherte Personen nicht unbedingt ein Anreiz sind, um die verlangten Nachweise zu erbringen.
GE fügt an, dass die Vorschussleistungen durch die Bestimmung eher zur Pflicht werde anstatt eine Möglichkeit darstelle, wie es im ATSG vorgesehen ist. Dieser mögliche Widerspruch zu übergeordnetem Bundesrecht könne zu Anfechtungen führen. Zudem erachtet es GE als wichtig, dass die Verordnung festlegt, welche Folgen das Nichteinhalten der 90-tägigen Frist durch Verschulden der antragstellenden Person hat, das heisst den Verlust des Anspruchs auf rückwirkende Leistungen.
VS weist ausserdem darauf hin, dass der Zeitdruck für die EL-Durchführungsstellen das Fehlerrisiko erhöhen und dazu führen könnte, dass neue Anträge auf EL nicht ausreichend geprüft werden.
SKOS und SSV begrüssen die neuen Bestimmungen zur Bearbeitungsdauer von Anträgen um Unterstützung und zu den Vorschussleistungen. Damit könne ein Teil der Anträge auf Vorschussleistungen der Sozialhilfe vermieden werden.
Curaviva und senesuisse zufolge ist die Frist von 90 Tagen zu lang: Das Risiko, dass antragstellende Personen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, steige mit der Zeit deutlich an. Eine Frist von höchstens 60 Tagen reiche durchaus aus, um einen Antrag zu bearbeiten.
Art. 21a Rundung der Auszahlungsbeträge
JU und VS erachten die Überweisungskosten bei geringfügigen EL-Beträgen von 1 oder 2 Franken als unverhältnismässig. Solch tiefe Beträge seien überdies schädlich für das Image und die Kommunikation. Der aktuelle EL-Mindestbetrag von 10 Franken sei demnach beizubehalten. Auch PMSR ist dagegen, dass die Aufrundung auf 10 Franken aufgehoben wird. Damit würde lediglich die Armut einer ohnehin bereits gefährdeten Bevölkerungsgruppe noch verstärkt.
Art. 21c Auszahlung bei Personen in einem Heim oder Spital Nach Ansicht von AG, AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SH,
SZ, TI und KKAK müssen für die Heime bei der direkten EL-Auszahlung Mitwirkungs-, Informations- und Rückzahlungspflichten bestehen. Art. 21c muss zudem zwingend vereinfacht werden, indem nach Abzug der Krankenversicherungsprämien der ganze Restbetrag der EL für die Begleichung der abgetretenen Heimkosten verwendet werden darf. JU zufolge braucht es eine Übergangsbestimmung, die eine verzögerte Umsetzung ermöglicht, damit effiziente technische Lösungen eingesetzt werden können. BE und VD beantragen, dass in dieser Bestimmung Voraussetzungen definiert werden, unter denen die EL-Durchführungsstelle von einer Direktzahlung der jährlichen EL an ein Heim oder Spital absehen kann. Nach Ansicht von NE führt diese Bestimmung zu einem enormen administrativen Aufwand. Bei Rückerstattungen müsse sich