Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten

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CURAVIVA und senesuisse fordern, dass Gemeinden und Kantone nicht willkürlich eine Senkung der Mietzinsmaxima um 10 Prozent beantragen können. Dazu sollen sie dem BSV eine fundierte Begründung und entsprechende Nachweise vorlegen müssen. Dies sei im Verordnungstext ausdrücklich festzuhalten.

Art. 27 und 27a Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen und Bewertung des Nachlasses AG, AI, AR, BL, GE, GL, JU, LU, NW, OW SG, SO, TG, TI, VD,VS, SSV und KKAK

stellen den Antrag, klare Regeln zur Durchführung zu erlassen. Wenn die Erben ein öffentliches Inventar verlangt haben oder wenn gütergemeinschaftliche Werte noch nicht in den Besitz der Erben übergegangen sind, können die Fristen grundsätzlich nicht eingehalten werden. Zudem regle die Bestimmung in keiner Weise die Fragen der Anwendung des eigentlichen, gesetzlich verankerten Grundsatzes der Rückerstattung. Insbesondere zu regeln – zumindest auf Stufe Wegleitung – seien: die Mitwirkungspflicht der Erben gegenüber der EL-Stelle; der zu berücksichtigende Wert des Erbes, insbesondere bei Verschuldung, bei Besitztümern im Ausland oder bei Vermögensverzicht; allfällig vorzunehmende Bewertungen von Liegenschaften, insbesondere zur Bestimmung des Verkehrswerts; Abklärungen zur Identifikation der Erben oder der für die Liquidation des Nachlasses zuständigen Personen; Verfolgen der durch dieses Verfahren begründeten Einforderungen.

Gemäss UR wird in der Verordnung nicht ausgeführt, dass nur jene Leistungen rückerstattungspflichtig sind, die eine Person «in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod» bezogen hat. UR beantragt, diese Begrenzung explizit in den Verordnungstext aufzunehmen, sofern sie mit dem Gesetz vereinbar ist beziehungsweise der Bundesrat hier eine Rechtsetzungskompetenz hat.

Laut NW, wäre der direkte Austausch von Steuerdaten oder Daten der Erbschafts-/Teilungsämter wünschenswert. SG, TG und KKAK stellen den Antrag, den Durchführungsstellen Mittel zur Verfügung zu stellen, um zu den notwendigen Angaben zu kommen, allenfalls aufgrund der Akten zu entscheiden oder eine Rückforderung zu veranlagen.

Nach Ansicht von AG, AI, AR, FR, GL, JU, LU, NW, OW und SO sollte präzisiert werden, dass die Kantone bei der Berücksichtigung von Liegenschaften anstelle des Verkehrswerts auch den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden können.

GE erachtet es als zu einschränkend, dass die Frist von drei Monaten nur beim Verkauf von Liegenschaften verlängert werden kann. Bei einigen Erbschaften könne es vorkommen, dass weitere Vermögenswerte wie Schmuck oder Fahrzeuge veräussert werden müssen. UR beantragt, die Frist beziehungsweise den ganzen Artikel 27 ELV ersatzlos zu streichen. Die Rückforderung von Ergänzungsleistungen setzt voraus, dass der Umfang und die Höhe des Nachlasses bekannt sind. Umgekehrt wäre die Gewährung einer Frist von drei Monaten für die Regelung eines Nachlasses in vielen Fällen auch zu kurz bemessen.

NE fordert, dass die Verordnung die Prioritätenordnung zwischen Sozialhilfe und EL klar festlegt.