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Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten

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Curafutura schlägt vor, hinzufügen, dass die Rückforderung durch die Stelle, welche die Verfügung erlassen hat, erfolgt. Gemäss Pro Senectute sollte beim Vorliegen besonderer Umstände auf dem Wohnungsmarkt die Frist von einem Jahr um ein weiteres Jahr verlängert werden können.

Um Einsprachen zu verhindern, erachtet es SSV als sinnvoll zu definieren, dass zuerst die Höhe des Nachlasses bestimmt wird, bevor die Rückerstattungsverfügung erlassen wird. Für SSV sollte der Nachlass im Zeitpunkt des Todesfalls massgebend sein. Um Fehlanreize zu verhindern, müsste für SSV das in den letzten (fünf) Jahren vor dem Tod verschenkte Vermögen ebenfalls bei der Ermittlung der Nachlasshöhe mitberücksichtigt werden.

Art. 42e und 42f Höchstsatz der Kürzung und Verfahren

UR beantragt, in der Verordnung genauer zu umschreiben, was mit «wiederholter Nichtbeachtung von Vorschriften» gemeint ist. Klar ist, dass einer Durchführungsstelle nicht wiederholt die gleichen Fehler passieren dürfen. Es wäre aber unverhältnismässig, die Kürzung des Bundesbeitrags schon dann anzudrohen, wenn eine Durchführungsstelle wiederholt vereinzelte, nicht systemrelevante Fehler macht.

Für VS wäre es wünschenswert gewesen, ausdrücklich festzuhalten, dass eine «wiederholte» Nichtbeachtung der Vorschriften festgestellt wurde, belegt durch Meldungen ans EL-Register, da es dieses interkantonale Steuerungs- und Vergleichsinstrument ermöglicht, gestützt auf Zahlen aufzuzeigen, welche Vorschriften der vorliegenden Bestimmung nicht beachtet wurden.

In Zusammenhang mit diesen beiden Gesetzesartikeln weisen BS, FR, JU, LU und NE darauf hin, dass sie eine Erhöhung der Fallpauschalen begrüsst hätten (Art. 42a ELV). Sie erachten es als ungerechtfertigt, dass der Bund seinen Beitrag senken will, ohne sich zuvor an den durch die Bundesgesetzgebung bedingten Zusatzkosten beteiligt zu haben.

Art. 54a Abs. 5bis Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

FR, GE JU, SH und TG zufolge sind am 5. Dezember jeweils noch nicht alle Krankenkassenprämien des Folgejahres bekannt, insbesondere beim Wechsel von Krankenversicherer, Versicherungsmodell oder Franchise.

Bezüglich der rechtzeitigen Meldung der konkreten Prämien durch die Krankenkassen fordern AI, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SO und KKAK, eine eindeutige Regelung zu treffen. Andernfalls wird der Vollzug wegen zahlreicher Mutationen erheblich verzögert. FR, NE und SZ fordern, dass die anerkannten Krankenkassenprämien von den Krankenkassen rechtzeitig und elektronisch gemeldet werden. TI und VS betonen, dass dieser Artikel besonders schwierig umzusetzen sei, da zur Einhaltung die Prämien für das Folgejahr vor Mitte Dezember bekannt sein müssten.

GDK, AG, AI, BE, BL, BS, GE, NW, SH TG, VD, ZG, Curafutura und santésuisse

schlagen vor, dass die Verordnung keinen Melde-Zeitpunkt definieren soll. Stattdessen soll der Kanton den Versand der Informationen vom Krankenversicherer durch eine Anfrage auslösen. Für SG und KKAK könnte auch eine Meldefrist ab Anfrage eingeführt werden.