Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten

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xima gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG unter 85% liegt, keine Anpassung der Höchstbeträge gemäss Art. 10 Abs 1quinquies ELG, nimmt der Bundesrat die Umteilung in die passende Mietzinsregion vor».

Laut AvenirSocial und SSR fallen bei dieser 3-Zonen-Einteilung einige Gemeinden aus dem Rahmen, da ihre Mietzinse höher als der Durchschnitt der betreffenden Regionen sind. Die Kantone sollen nicht zögern, eine 10-prozentige Erhöhung der Mietzinsmaxima zu verlangen.

Pro Infirmis fordert, dass die Zielvorgabe der Deckungsquote von 90% bei der Neueinteilung der Gemeinden konsequent umgesetzt wird. Procap und SMV weisen auf Gemeinden hin, die von den Agglomerationsgemeinden neu dem ländlichen Raum zugeordnet werden. Für diese Gemeinden sei eine sofortige Prüfung der Deckungsquote prioritär.

Für OW, SPS, AvenirSocial, AVIVO, EFS, Inclusion handicap, Procap, SBLV,

SGB, SGB-FSS, SMV, SSR, SVS und VASK entspricht die im revidierten ELG vorgesehene Überprüfung von Mietzinsanpassungen alle 10 Jahre nicht der effektiven Mietzinsentwicklung. Die zukünftigen Anpassungen der Mietzinse sollen laufend analog der Anpassungen der AHV/IV-Renten und des EL-Lebensbedarfs erfolgen.

Für EFS, SBLV, SGB und SMV erscheint es sinnvoll und nachvollziehbar, dass für die Einteilung der Gemeinden auf die drei für die Mietzinsmaxima definierten Regionen die BFS-Gemeindetypologie aus dem Jahr 2012 als Grundlage genommen wird, und nicht die in der ursprünglichen Botschaft zur Erhöhung der Mietzinsmaxima verwendete Typologie aus dem Jahr 2000. Sie weisen jedoch darauf hin, dass diese neue Typologie negative Auswirkungen auf einige Bezügerinnen und Bezüger hat, deren Gemeinde in eine weniger vorteilhafte Region eingeteilt wird.

SAV stellt fest, dass die Kosten infolge der Anhebung der anrechenbaren Mietzinsmaxima um mehrere Millionen Franken pro Jahr höher ausfallen, als es dem Parlament kommuniziert wurde. Er beantragt deshalb, ein Reporting im Rahmen der jährlichen Rechnungsablage der EL zu etablieren, welches diese Entwicklung separat und transparent ausweist.

Art. 26a Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge

NE erachtet die Prüfung pro Gemeinde bei sehr kleinen Gemeinden als nicht zielführend. NE fordert, dass die Kantone Senkungen nach Gemeindegruppen beantragen können.

Nach Ansicht von JU setzt die Anpassung der Mietzinshöchstbeträge pro Gemeinde das Führen von Statistiken voraus, was einen hohen administrativen Aufwand bedeutet.

KKAK stellt den Antrag, in Art. 26a zu definieren, zu welchem Zeitpunkt die Höhe der Mietzinsen massgebend sind für eine allfällige Anpassung. Sie schlägt auch vor, dass der Bundesrat bis zum 30. September des Vorjahres entscheidet.

Aus Sicht des SGV ist diese Kann-Bestimmung zur Beantragung einer Anpassung der Mietzinsmaxima ein guter Kompromiss. Für SGB und SBLV müssen die Anträge zur Erhöhung der Höchstbeträge um 10% von den Kantonen unverzüglich gestellt werden können.