Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 24 Seiten

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Verzichtsvermögens Umständen Rechnung trägt, die deutlich vor dem Antrag um Unterstützung bestanden, was der Rechtssicherheit schadet. Dem Centre patronal ist nicht klar, weshalb die unfreiwilligen Vermögensverluste nicht mehr in die Bestimmung der Höhe des Verzichts einfliessen. Fehlinvestitionen an der Börse beispielsweise seien ein selbstverschuldetes Risiko der versicherten Person, deren Konsequenzen sie selbst tragen müsse.

SVP findet es richtig, dass bei fahrlässigem Umgang mit dem eigenen Alterskapital nicht mehr die Allgemeinheit vollumfänglich dafür aufkommt, wenn Einzelne selbstverschuldet ihre Altersvorsorge schwächen.

Art. 17e Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde

Aufgrund der durch die EL-Reform neu eingeführten Vermögensschwelle ist Art. 17e Abs. 1 aus Sicht von Inclusion handicap, Procap und SGB-FSS dahingehend zu ergänzen, dass der jährliche Vermögensverzehr auch bei der Ermittlung der Vermögensschwelle Anwendung findet.

Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern

BS lehnt den neuen Art. 19 ELV ab, da dessen Vollzug zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde. TG beantragt, dass die Berechnungsmodalitäten präzisiert werden. Für die Umsetzung dieser Bestimmung ist unklar, ob bei Kindern, wenn sie in der EL-Berechnung der Eltern beinhaltet wären, aber aufgrund ihrer Einnahmen und Ausgaben herausgefallen sind, ein separates Krankheits- und Behinderungsquotenkonto geführt werden müsste, oder ob die Quote der Eltern dadurch gekürzt wird. Denn im Normalfall, wenn das Kind mit seinen Einnahmen und Ausgaben in der EL-Berechnung berücksichtigt wird, sind allfällige Krankheits- und Behinderungskosten über die Quote der Eltern abzurechnen.

VD erachtet die Umsetzung dieser Bestimmung als schwierig und empfiehlt, es den Kantonen zu überlassen, wie sie diese Fälle regeln wollen.

Nach Ansicht von JU und VS muss die Verordnung regeln, ob es sich bei den Kindern um Minderjährige bis zum vollendeten 18. Altersjahr handelt oder um junge Erwachsene unter 25 Jahren, für die die Eltern unterhaltspflichtig sind.

Art. 21 Bearbeitungsdauer AG, AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, VD und

KKAK haben ein Eigeninteresse an einer speditiven Erledigung der Gesuche. Daher bedarf es hierzu keiner Bundesregelung. Sie fordern deshalb die ersatzlose Streichung von Art. 21 ELV.

FR, NE, SG, TG und KKAK sind der Ansicht, dass einer solchen Bestimmung zwingend eine Definition zur Berechnung der Dauer angefügt werden muss, da anhand der Dauer ermittelt wird, ab wann ein Dossier als vollständig gilt. Nach Meinung von GE und VS könnte die Bestimmung dazu führen, dass die Durchführungsstellen unnötig komplexe Analysen vornehmen, um zu bestimmen, ob der Leistungsanspruch «erwiesen scheint». Ausserdem stelle sich die Frage, über welchen Zeitraum EL provisorisch