Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 17 Seiten
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Vorentwurf
und erläuternder Bericht
zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Ent-
lastung des Bundeshaushalts
Übersicht
Staaten müssen ihre Aufgaben, deren Erfüllung sowie ihre Organisation regelmässig überprüfen, so auch der Bund.
Der Gesetzgeber hat diesen Auftrag in Art. 5 RVOG festgehalten. Zu Beginn der Legislatur 2015-2019 hat der Bundesrat daher beschlossen, strukturelle Reformen im gesamten Aufgabenspektrum des Bundes zu ergreifen. Er streb-
te damit Effizienzsteigerungen sowie die Lockerung von Ausgabenbindungen an. Im Sommer 2018 verabschiedete er
ein entsprechendes Massnahmenpaket. Mit dem vorliegenden Mantelerlass werden jene Vorhaben, die Gesetzesän-
derungen erfordern, dem Parlament unterbreitet.
Neben Massnahmen zur Effizienzsteigerung im Hoch- und Tiefbau, in der Informatik und bei den Publikationen, mit denen Einsparungen von rund 50 Millionen erzielt wurden, verabschiedete der Bundesrat im August 2018 ein Paket von 35 konkreten Vorhaben oder Prüfaufträgen. Für die grosse Mehrzahl dieser Massnahmen besteht kein Rechtsetzungsbedarf. Einige andere erfordern aber die Änderung von geltenden Bundesgesetzen. Diese Vorhaben sollen den eidg. Räten in einem Mantelerlass unterbreitet werden.
Die fünf Massnahmen, die Gesetzesänderungen erfordern, betreffen ganz unterschiedliche Aufgabengebiete. Sie umfassen eine Reduktion der Indexierung der Einlage in den Bahninfrastrukturfonds (BIF), die Einführung von Pauschalen im Bereich der Fernmeldeüberwachung mit dem Ziel einer Erhöhung des Kostendeckungsgrades, die Neuregelung der Finanzierung der Erhebung von Geoinformationsdaten, die Verpflichtung der Subventionsämter zur Erstellung von schriftlichen Aufsichtskonzepten und die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Veranlagung der Tabaksteuer nach Ermessen.
Diese Massnahmen werden den Haushalt insgesamt entlasten. Das Ausmass der Entlastung ist indessen offen, da es stark von der Entwicklung der Teuerung abhängt: Für die Indexierung der Einlage in den BIF wird neu die Teuerung nach dem Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) und nicht mehr gemäss dem Bahnbau-Teuerungsindex BTI verwendet. Dasselbe gilt für die Kantone, deren Einlage in den BIF gleich berechnet wird wie jene aus dem allgemeinen Bundeshaushalt. Traditionsgemäss entwickelt sich der Bahnbau-Teuerungsindex schneller als der LIK. Allerdings hat sich die Wachstumsdifferenz in jüngster Zeit verkleinert. Das reduziert das Entlastungspotential dieser Massnahme.
Der Bundesrat berichtet jährlich im Rahmen der Botschaft zur Staatsrechnung über den Umsetzungsstand der strukturellen Reformen.