Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 17 Seiten

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breitet werden. Insgesamt sollen 6 Gesetze geändert werden. Folgende Massnahmen erfordern die Änderung eines oder mehrerer Bundesgesetze:

 Optimierung der Aufsicht über die Empfängerinnen und Empfänger von Subventionen

 Vereinfachungen bei der Erhebung der Tabaksteuer

 Reduktion der Indexierung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds

 Schaffung der rechtlichen Grundlage für die Einführung von Pauschalen im Bereich der Fernmeldeüberwachung

 Neuregelung der Finanzierung der amtlichen Vermessung.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Im Bundesbeschluss vom 14. Juni 20166 über die Legislaturplanung 2015–2019 wird dem Bundesrat in Artikel 2, Ziel 1 die ausdrückliche Vorgabe gemacht, die Aufgabenverzichtsplanung mit dem Ziel einer substanziellen Entlastung des Bundeshaushalts fortzuführen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

2.1.1 Geoinformationsgesetz (SR 510.62)

Ausgangslage und Handlungsbedarf

Im Rahmen des Projekts zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde entschieden, dass die amtliche Vermessung als Verbundaufgabe mittels Programmvereinbarungen und Globalbeiträgen gesteuert werden soll. Rechtsgrundlage blieb das Zivilgesetzbuch (ZGB), welches der Bundesversammlung die Kompetenz zur Regelung der Finanzierung zuschreibt. Wegen des inzwischen in Kraft getretenen neuen Parlamentsgesetzes (ParlG, SR 171.10) konnten rechtliche Grundlagen vom Parlament nicht mehr auf dem Weg des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses erlassen werden, sondern mussten die Form einer Verordnung (Rechtserlass) der Bundesversammlung haben.7 Trotz des zeitgleich neu geschaffenen Geoinformationsgesetzes (GeoIG)8 sind die Regelungen zu den Globalbeiträge an subventionsberechtigte Arbeiten der Kantone bis heute in der Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV) festgelegt und orientieren sich an der letzten grundsätzlichen Veränderung in der amtlichen Vermessung im Jahr 1992.

Die amtliche Vermessung und ihre Finanzierung werden somit über drei Stufen der Gesetzgebung geregelt. Im Bundesgesetz (GeoIG, in der Verordnung der Bundesversammlung (FVAV) und in den Verordnungen des Bundesrats (GeoIV, VAV). Üblicherweise wird die Finanzierung von Verbundaufgaben mit einer Regelung im formellen Gesetz und mit ergänzenden Ausführungsbestimmungen in einer bundesrätlichen Verordnung (insb. zur Bemessung der Globalbeiträge) geregelt. Das Parlament nimmt keine Detailregelungen in Parlamentsverordnungen vor.

Die Bemessung der Globalbeiträge für die amtliche Vermessung ist in der FVAV auf hoher Stufe sehr detailliert geregelt. Dies erschwert Anpassungen an die heutigen Bedürfnisse. Sie ermöglicht beispielsweise keine Bundesbeiträge mit einem Anteil an den effektiven Kosten von mehr als 60 Prozent, obwohl der Bund mit einer höheren Beteiligung in bestimmten Einzelfällen insbesondere die rasche Erreichung der erwünschten Flächendeckung der amtlichen Vermessung erreichen könnte. Es ist weiter auch nicht möglich, dass sich der Bund an Schwergewichtsprojekten beteiligt oder besondere Arbeiten aus der Strategie der amtlichen Vermessung (AV-Strategie) mitfinanziert. Eine Anpassung drängt sich auch deshalb auf, weil gleichzeitig die Aktivitäten in bisherigen Bereichen (z.B. Erst- und Neuerhebungen) künftig abnehmen werden.

Die amtliche Vermessung ist derzeit einem starken und raschen Wandel unterworfen, der insbesondere durch den technologischen Wandel und die digitale Transformation der Gesellschaft geprägt wird. In den nächsten Jahren wird – nach über 20 Jahren – das Datenmodell der amtlichen Vermessung durch ein neues, modulares Datenmodell abgelöst werden. Wenn der Bund mit seinen Abgeltungen an die amtliche Vermessung diese Entwicklung steuern will, müssten künftig voraussichtlich in rascher Folge die Regelungen in der Parlamentsverordnung angepasst werden. Es drängt sich deshalb eine Neuregelung auf, die den künftigen Aufgaben der amtlichen Vermessung Rechnung trägt und bei Bedarf einfacher an neue Bedürfnisse angepasst werden kann.

Beschreibung der Massnahme

Die beantragte Neuregelung (Änderung GeoIG) sieht vor, dass künftig auf eine Parlamentsverordnung (heutige FVAV) verzichtet wird und stattdessen der Bundesrat die Details der finanziellen Beteiligung des Bundes festlegt. Gleichzeitig setzt das Gesetz einen groben Rahmen, in dem festgehalten wird, welche Arten von Arbeiten und Projekten der amtlichen Vermessung der Bund unterstützen darf. Die neue Regelung stärkt das Instrument der Steuerung mit Programmvereinbarungen und Globalbeiträgen. Sie trägt den zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen Rechnung und ermöglicht, dass künftig für die Verteilung der Bundesgelder an die Kantone Schwerpunkte gebildet werden können. Gleichzeitig wird bei der amtlichen Vermessung die Regelung der Finanzierung an jenen Modus angepasst, der bei Verbundaufgaben üblich ist.

6BBl 2016 5183

7Die entsprechende Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV) vom 6. Oktober 2006 (SR

211.432.27) trat zusammen mit dem geänderten Art. 39 SchlT ZGB am 1. Januar 2008 in Kraft.

8 SR 510.62