Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 17 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die zu ändernden Gesetze sind seinerzeit gestützt auf die Bundesverfassung im ordentlichen Verfahren erlassen worden. Die verfassungsmässige Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Ingress der einzelnen zur Änderung vorgeschlagenen Erlasse. Die mit dem vorliegenden Mantelerlass beantragten Änderungen sind mit diesen Verfassungsnormen konform.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegenden Massnahmen haben keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die sich aus internationalen Abkommen oder aus der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen oder Kommissionen ergeben. Die Massnahmen betreffen den Eigenbereich der Verwaltung und im Fall der Tabaksteuer inländische Hersteller.

5.3 Erlassform

Zur rechtlichen Umsetzung der beantragen Massnahmen aus den strukturellen Reformen müssen sechs Bundesgesetze geändert werden. Diese Massnahmen sind in der Form eines sogenannten Mantelerlasses zusammengefasst. Dieser ist in die Form eines Bundesgesetzes gekleidet und untersteht dem fakultativen Referendum. Dieses Vorgehen ist aufgrund des einheitlichen Zwecks der verschiedenen Massnahmen (strukturelle Reformen) gerechtfertigt.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

Mit der Neuregelung der Finanzierung der amtlichen Vermessung im Geoinformationsgesetz werden zwar Subventionsbestimmungen geschaffen. Dabei werden indes weitgehend die Bestimmungen der Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV) übernommen. Die einzige materielle Änderung gegenüber der geltenden Regelung besteht darin, dass die bisher fix vorgeschriebenen Prozentsätze der Bundesbeteiligung pro Massnahme flexibler ausgestaltet werden können und somit eine bessere Prioritätensetzung ermöglicht wird. Mit der Neuregelung werden hingegen explizit nicht mehr Mittel als bisher eingesetzt. Eine Unterstellung unter die Ausgabenbremse ist nicht erforderlich, weil keine neuen Ausgaben beschlossen werden.

5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

An der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen wird mit dem Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts nichts verändert. Auch die durch die Änderung des Geoinformationsgesetzes und die gleichzeitige Aufhebung der Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV) betroffene Verbundaufgabe der amtlichen Vermessung verändert sich bezüglich der Aufgabenteilung nicht.

5.6 Datenschutz

Der Datenschutz ist in Bezug auf die Daten, vor allem die besonders schützenswerten Personendaten, und Datenbearbeitung des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF von Bedeutung, die mit den Anpassungen von Artikel 7 und 8 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) präzisiert bzw. ergänzt wird. Zum einen wird in Artikel 7 Buchstabe d der Datenbearbeitungszweck dahingehend präzisiert, dass die Datenbearbeitung auch Analysen miteinschliesst. Zum anderen wird mit den Anpassungen von Artikel 8 Buchstaben d und e der Inhalt des Verarbeitungssystems entsprechend näher bestimmt. Den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit der Daten, das Berechtigungsrecht und die Datensicherheit wird vollumfänglich Rechnung getragen.