Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 17 Seiten
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Art. 23 Modalitäten der Datenerfassung und der Auskunftserteilung
Die Formulierung des aktuellen Gesetzestextes entspricht nicht mehr den aktuellen technischen Abläufen. Heute stehen die Daten aus den Artikeln 21 und 22 BÜPF den Behörden nach Artikel 15 überwiegend im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF im Abrufverfahren zur Verfügung. Nur in Ausnahmefällen werden heute Daten noch per Mitteilung (E-Mail, Post, Telefon etc.) an die anordnenden Behörden übermittelt. Aus diesem Grund ist eine Anpassung des Gesetzestextes notwendig.
Die Kostenregelung wird im BÜPF neu in einem Abschnitt zusammengefasst. Die Regelung der Kostenlosigkeit des geltenden Artikels 23 Absatz 3 (Möglichkeit, Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 BÜPF kostenlos anzubieten) wird daher in den neuen Artikel 38 verschoben. Zudem wird eine sprachliche Ungenauigkeit korrigiert (s. Art. 38 Abs. 4).
9. Abschnitt: Kosten
Art. 38 Grundzüge
Absatz 1 wird leicht umformuliert (aktive Formulierung statt passive), um deutlicher als im geltenden Recht zu zeigen, dass es sich um die Kosten handelt, die den Mitwirkungspflichtigen entstehen und nicht dem Dienst ÜPF. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Die geltende Regelung in Absatz 2 sieht vor, dass die Mitwirkungspflichtigen im Einzelfall (bisher: «für die Kosten der einzelnen Überwachung») eine angemessene Entschädigung erhalten. Die neue Regelung ermöglicht sowohl eine einzelfallweise als auch eine pauschale Bemessung der Entschädigungen (s. Art. 38a Abs. 2). Wie in Absatz 1 wird durch die Umformulierung klargestellt, dass es sich nur um Kosten handelt, die den Mitwirkungspflichtigen entstehen. Im Gegensatz zu Absatz 1 erfasst die Formulierung wie im geltenden Recht nicht jegliche Pflichten der Mitwirkungspflichtigen, sondern nur diejenigen der Erteilung der Auskünfte und der Durchführung der Überwachungen. Der geltende Wortlaut wird dahingehend vervollständigt, dass Entschädigungen nicht nur für Überwachungen, sondern grundsätzlich auch für Auskünfte auszurichten sind (sofern der Bundesrat nicht von der Möglichkeit der kostenlosen Auskünfte gemäss Art. 38 Abs. 4 Gebrauch macht).
Die Regelung in Absatz 3 ist zusammen mit Artikel 38a zu lesen. Die Kosten, die dem Dienst ÜPF durch seine Leistungen entstehen, sowie die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen sind durch den Bund und die Kantone gemeinsam zu tragen. Die erwähnten Leistungen des Dienstes ÜPF umfassen insbesondere alle Aufgaben gemäss dem
3. Abschnitt des BÜPF, die direkt sowie indirekt (Gemeinkosten) zurechenbar sind.
Der neue Begriff «Kostenbeteiligung» ist offener als derjenige der «Gebühr». Die explizite Benennung als Gebühr würde die engeren Leitplanken des Gebührenrechts ins Spiel bringen, unter anderem die Individualäquivalenz und den Verursacherkonnex. Dies ist beim Begriff der «Kostenbeteiligung» weniger der Fall. Die Formulierung «beteiligen sich an den Kosten» signalisiert lediglich eine Teilüberwälzung auf die anordnenden Behörden.
Absatz 4 Buchstabe a ermächtigt den Bundesrat vorzusehen, dass die Mitwirkungspflichtigen die Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 unentgeltlich erteilen müssen. Anderseits soll der Bundesrat nach Absatz 4 Buchstabe b auch vorsehen können, dass Leistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Erteilung von Auskünften bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Kantone nicht berücksichtigt werden. Schon im geltenden BÜPF bezieht sich die Möglichkeit der Kostenlosigkeit sowohl auf die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen als auch auf die Gebühren des Dienstes ÜPF. Das soll nun klargestellt werden.
Eine Verpflichtung der Mitwirkungspflichtigen, alle Auskünfte nach Artikel 21 und 22 unentgeltlich anzubieten, sowie der Verzicht auf die Verrechnung der damit zusammenhängenden Kosten des Dienstes ÜPF würden weitere Vereinfachungen im heutigen Abrechnungs- und Abgeltungssystem gestatten. Aufgrund der damit verbundenen Einnahmenausfälle beim Dienst ÜPF würde der Bundeshaushalt netto um ca. 1,4 Millionen Franken belastet, weshalb vorläufig nicht vorgesehen ist, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Gestützt auf Buchstabe b behält sich der Bundesrat vor, bezahlte Auskünfte nicht tel quel weiter zu verrechnen. So verfügt er bei der Festlegung der Kostenbeteiligungen der Kantone über bestimmte Freiheiten und kann im Sinne der administrativen Vereinfachung auf die Verrechnung von Auskünften verzichten und stattdessen beispielsweise die Kostenbeteiligung bei den Überwachungen erhöhen, um den angestrebten Kostendeckungsgrad zu wahren.
Art. 38a Modalitäten
Absatz 1 enthält die Delegationsnorm an den Bundesrat, damit dieser die Details der Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten in den Ausführungsbestimmungen regeln kann (s. dazu auch Abs. 3).
Der Bundesrat hat aufgrund von Absatz 2 die Möglichkeit, die Modalitäten der Entschädigungen und die Kostenbeteiligungen so zu gestalten, dass er beim geltenden System der Einzelfallzahlungen bleiben oder auch verschiedene denkbare Pauschalisierungslösungen, beispielsweise Jahrespauschalen, bestimmen kann. Eine Pauschale für die Kostenbeteiligungen soll gestützt auf einen Verteilschlüssel (bspw. durchschnittliche Anzahl Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen der letzten drei Jahre) berechnet und in regelmässigen Abständen (bspw. alle 3 Jahre) überprüft und bei Abweichungen entsprechend angepasst werden. Bei einer Pauschale für die Mitwirkungspflichtigen wäre ein ähnliches Vorgehen denkbar, indem die durchschnittlichen Entschädigungsleistungen als Berechnungsbasis genommen werden (bspw. der letzten 3 Jahre), die in regelmässigen Abständen überprüft (bspw. alle 3 Jahre) und bei Bedarf angepasst werden.
Auch wenn der Bundesrat Pauschalen einführt, wird er für die Mitwirkungspflichtigen mit reduzierten Pflichten weiterhin einzelfallweise Entschädigungen vorsehen können.
Die Pauschalisierung darf nicht so weit gehen, dass die individuelle Zurechenbarkeit von Kosten an einen Verfahrensbeteiligten nicht mehr nachvollziehbar ist. Bei einer Pauschallösung müsste folglich eine nachvollziehbare Kalkulation gemacht werden, die sicherstellt, dass die anordnenden Behörden die Kosten der Überwachungsmassnahmen ganz oder