Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 17 Seiten
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Die beantragte Gesetzesänderung ist kostenneutral und hat damit für den Bund und für die Kantone ausser einer administrativen Entlastung keine finanziellen Auswirkungen. Der mit dem Voranschlag 2020 beantragte Rahmenkredit für die Bundessubventionen in den Jahren 2020-2023 beträgt 58.9 Millionen Franken. Davon entfallen 20 Millionen Franken auf den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und 38.9 Millionen Franken auf die amtliche Vermessung, deren Finanzierung mit der vorliegenden Änderung neu geregelt werden soll.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die künftig angestrebte Verteilung der Mittel für die amtliche Vermessung auf die einzelnen Massnahmen.
2016-2019 2020-2023
aktuelle Schät- inkl. Änd. Anteil in Mio.
Massnahmen der amtlichen Vermessung zung GeoIG CHF
a. Erst- und Neuerhebungen; 50% 20% 44% 17.2
b. Erneuerungen; 18% 22%
c. Vermarkungen; 5% 1%
d. Massnahmen infolge von Naturereignissen; 1% 1%
e. periodische Nachführungen; 14% 25% 56% 21.7
f. besondere Anpassungen von nationalem Interesse; 12% 29%
g. innovative Projekte zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermes-
sung und zur Erprobung neuer Technologien. 2%
Total 100% 100% 100% 38.9
2.1.2 Subventionsgesetz (SR 616.1)
Ausgangslage und Handlungsbedarf
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat in den vergangenen Jahren ihre Prüfungen im Bereich der Subventionen intensiviert. Sie hat dabei zwei Lücken im Bundesgesetz vom 5. Oktober 19909 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG) ausgemacht, die nun geschlossen werden sollen:
Subventionsempfänger sind gegenüber dem Subventionsamt und der EFK umfassend auskunftspflichtig. Das Subventionsgesetz lässt aber offen, ob sich diese Auskunftspflicht auch auf Dritte bezieht, die von Subventionsempfängern für ihre Aufgabenerfüllung beigezogen werden.
Die Subventionsämter sind zwar gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob die Subventionen dem in Gesetz, Verordnung, Leistungsvereinbarung und/oder Verfügung festgelegten Zweck entsprechend verwendet werden. Die Ziele, Verfahren und Zuständigkeiten für diese Prüfungen sind aber zuweilen nicht schriftlich in einem Prüfkonzept festgehalten.
Beschreibung der Massnahme
Um die Aufsicht über die Subventionen und ihre Verwendung weiter zu verbessern, soll das Subventionsgesetz in zwei Punkten ergänzt werden. Zum einen soll klargestellt werden, dass sich die Auskunftspflichten der Subventionsempfänger auch auf Dritte erstrecken, wenn – und nur insoweit – diese für die Aufgabenerfüllung beigezogen werden. Zum andern sollen die Subventionsämter verpflichtet werden, in schriftlichen Prüfkonzepten festzuhalten, wie sie überprüfen, dass die Subventionen dem Zweck entsprechend verwendet werden.
2.1.3 Tabaksteuergesetz (TStG; SR 641.31)
Ausgangslage und Handlungsbedarf
Mit dem Aufkommen von legalem Cannabis auf dem Schweizer Markt stieg die Zahl der Tabaksteuer-Pflichtigen Herstellerinnen und Hersteller markant an. Sie beläuft sich mittlerweile auf 665 (Stand Ende Januar 2019). Die Steueranmeldung ist gemäss Artikel 18 Absatz 1 TStG monatlich vorzunehmen. Allerdings müssen pro Monat etwa ein Drittel der Anmeldepflichtigen gemahnt werden. Auch nach Erhalt der letzten Mahnung zur Steueranmeldung kommt ein grosser Teil der Gemahnten der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nicht nach.
Beschreibung der Massnahme
Mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Steuerveranlagung nach Ermessen soll ein Ausfall bei der Tabaksteuererhebung verhindert und somit auch die Steuersicherheit gewährleistet werden. Gleichzeitig erfolgt eine Angleichung an die anderen Verbrauchssteuern, wie etwa die Biersteuer, oder an die Schwerverkehrsabgabe, deren Erlasse eine Ermessenseinschätzung der Steuer bzw. der Abgabe bereits kennen.