Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Der Absatz 1quaterenthält die eigentliche materielle Änderung des Gesetzes: Die Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsvorschriften wird neu statt an die Bundesversammlung an den Bundesrat delegiert.
3.2 Subventionsgesetz
Art. 11 Abs. 3bis
Die Gesuchsteller bzw. die Empfänger von Subventionen sind sowohl gegenüber dem zuständigen Subventionsamt (Art. 11 Abs. 2 und 3 SuG) als auch gegenüber der EFK (Art. 8 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 10 Finanzkontrollgesetz, FKG16) auskunftspflichtig. Dies ermöglicht den Subventionsämtern und der EFK, die gesetzeskonforme Verwendung von Finanzhilfen und Abgeltungen durch den Empfänger zu überprüfen (vgl. Art. 11 Abs. 3 SuG). Gleichzeitig ermöglicht das Finanzkontrollgesetz der EFK, die Qualität der Aufsichtstätigkeit des zuständigen Subventionsamtes über die Empfänger von Finanzhilfen und Abgeltungen zu prüfen.
Die Subventionsempfänger können für ihre Aufgabenerfüllung Dritte zur Unterstützung beiziehen. Dies kann unter anderem im Rahmen von Konzern- oder Holdingstrukturen der Fall sein. Beispielsweise kann der Subventionsempfänger bei einer Tochterunternehmung Dienstleistungen einkaufen und mit Subventionsmitteln bezahlen. Möglich ist aber auch der Beizug von externen IT-Unternehmen oder anderen Dienstleistern.
Diese Dritten sollen im Rahmen der Aufgabe, für die sie beigezogen werden, den gleichen Pflichten unterliegen, wie die Subventionsempfänger selbst. Für die schweizerischen Dritten ergeben sich diese Pflichten unmittelbar aus dem Gesetz selbst (vgl. Art. 11 Abs. 2 bis 3bisSuG). Ausländische Dritte sollen durch die Subventionsempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen künftig grundsätzlich verpflichtet werden, alle relevanten Informationen den schweizerischen Behörden gegenüber verfügbar zu halten. Der Zugang zu Informationen kann dadurch vereinfacht werden.
Dazu gehören insbesondere auch die Pflichten nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 SuG (Erteilung der erforderlichen Auskünfte, Gewährung der Akteneinsicht und des Zutritts an Ort und Stelle) gegenüber dem Subventionsamt und der EFK. Diesbezüglich besteht aktuell eine Lücke, da von Artikel 11 SuG formell betrachtet nur der Gesuchsteller bzw. der Subventionsempfänger, nicht aber beigezogene Dritte erfasst werden. Mit dem vorgeschlagenen Artikel 11 Absatz 3bis SuG soll diese Lücke geschlossen werden. Damit soll verhindert werden, dass entsprechende Kontrollen erschwert oder verhindert werden, indem der Subventionsempfänger Leistungen bei Dritten bezieht, die keiner Auskunftspflicht unterstehen. In erster Linie sollen die Überprüfungen jedoch beim Subventionsempfänger stattfinden. Insbesondere wenn dies nicht vollständig möglich ist, namentlich weil die für die Kontrollen notwendigen Informationen beim Subventionsempfänger nicht vorhanden sind, können die Informationen auch bei den beigezogenen Dritten eingefordert werden.
Art. 25
Departementsweise Subventionsüberprüfungen des Bundesrats im Rahmen der Staatsrechnung haben gezeigt, dass die Verwaltungseinheiten in aller Regel über Verfahren zur Prüfung des Subventionseinsatzes verfügen. Diese sind aber nicht überall schriftlich festgehalten. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat zudem in ihren Prüfungen festgestellt, dass teilweise Ineffizienzen bei den Subventionsüberprüfungen durch die Verwaltungseinheiten bestehen und dem risikoorientierten Prüfansatz zu wenig Rechnung getragen wird.
Mit der Einführung der Verpflichtung, schriftliche Prüfkonzepte für die Kontrolle der Subventionen zu erstellen, sollen die Arbeiten der Verwaltungseinheiten im Bereich der Aufsicht über die Subventionsempfänger systematisiert, dadurch auch vereinfacht und effizienter gemacht werden. Die Erstellung des Prüfkonzepts erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Risiken der ausgerichteten Subventionen und deren Kontrolle. Artikel 25 verlangt, dass jede Verwaltungseinheit für ihre Subventionen über schriftliche Prüfkonzepte verfügt. Als Anknüpfungspunkte für die Prüfkonzepte kommen insbesondere die Subventionsbestimmungen oder die Voranschlagskredite, über welche die Subventionen ausgerichtet werden, in Frage. Im Rahmen von Artikel 25 entscheiden die zuständigen Verwaltungseinheiten, inwieweit es gerechtfertigt ist, mit einem Prüfkonzept gleich mehrere Subventionsbestimmungen oder -kredite abzuhandeln. Dem ist Rechnung zu tragen; die Ausgestaltung der Prüfkonzepte ist den mit den Subventionen verbundenen Risiken anzupassen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kontrollaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum entsprechenden Risiko steht. Es ist daher zulässig, vergleichbare Subventionen im gleichen Prüfkonzept abzuhandeln, auch wenn sie sich auf verschiedene Kreditpositionen beziehen.
Das Prüfkonzept soll im Wesentlichen festhalten, wie die Verwaltungseinheit nach der Gewährung einer Subvention überprüft, ob die Mittel dem in Gesetz, Verordnung, Leistungsvereinbarung und/oder Verfügung festgelegten Zweck entsprechend verwendet werden. Es beantwortet die Fragen: Wer prüft was, wann und wie?
Im Einzelnen regelt das risikoorientiert ausgestaltete Prüfkonzept zumindest folgende Elemente:
Art der Prüfung: Zu regeln ist das Prozedere der Stichprobenfestlegung, wenn aus Kostengründen keine flächendeckende Prüfung möglich ist. Bei der Wahl der Empfänger ist dem Risikoaspekt Rechnung zu tragen: Prüfungen sollen primär dort durchgeführt werden, wo grosse Risiken bestehen, also bei Empfängern grosser Beträge, bei Empfängern, welche in der Vergangenheit nicht alle Vorgaben eingehalten haben, oder wenn die Gefahr einer Zweckentfremdung der Mittel vorhanden ist. Die Risikolage bestimmt auch, in welchem Rhythmus bei einzelnen Empfängern von Subventionen Prüfungen durchgeführt werden. Es kann sinnvoll sein, eine Mehrjahresplanung zu erstellen und festzulegen, welche Subventionsempfänger wann geprüft werden. Eine vertiefte Prüfung bei den einzelnen Subventionsempfängern in einem Mehrjahresrhythmus kann unter Umständen wirkungsvoller sein als z. B. die jährliche formelle Prüfung der Abrechnung.
Zuständigkeit für die Prüfungen: Das Prüfkonzept regelt, wer für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist. Im Idealfall werden die Prüfungen durch Personen durchgeführt, die selbst nicht für die Subventionierung des zu prüfenden Subventionsempfängers zuständig sind. Die Verwaltungseinheiten treffen geeignete Vorkehrungen, um Interessenkonflikte bei der Prüfung der Subventionsempfänger zu vermeiden. Namentlich sind auch die Aus-
16 SR 641.0