Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 17 Seiten
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teilweise an Dritte, insbesondere der verurteilten Person, auferlegen können (bspw. die in Art. 38a Abs. 5 beschriebene Pro-forma-Abrechnung).
Für die Kostenbeteiligungen und Entschädigungen muss der Bundesrat nach Absatz 3 die Tarife einzelfallweise festlegen.
Gemäss Absatz 4 regelt der Bundesrat bei einer Pauschallösung unter anderem den Verteilschlüssel für die Entschädigungen und die Kostenbeteiligungen (s. Abs. 2). Kriminalität endet weder an Kantons- noch an Landesgrenzen. Deshalb übernehmen regelmässig Kompetenzzentren grössere Überwachungen. Die Kosten hat nach geltendem Recht trotzdem nur die anordnende Behörde zu übernehmen. Mit der Möglichkeit der Berücksichtigung des Nutzens sollen diese Kosten künftig besser auf die Kantone verteilt werden können. Idealerweise einigen sich die Kantone im Rahmen eines Konkordats auf einen entsprechenden Verteilschlüssel.
Der Dienst ÜPF wird sodann gemäss Absatz 5 eine Pro-forma-Abrechnung führen, welche Abweichungen aufzeigt und die notwendigen Korrekturmassnahmen ermöglicht. Diese Pro-forma-Abrechnung wird vor allem die Anzahl Auskünfte und Überwachungen der anordnenden Behörden aufführen, wie auch die jeweiligen Kosten für die einzelnen Aufträge ausweisen, welche durch die Pauschale bereits beglichen wurden. Dadurch wird den Strafverfolgungsbehörden die Überwälzung der Verfahrenskosten auf Verfahrensbeteiligte ermöglicht.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Namhafte finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben lediglich die Änderung der Berechnung der Einlage aus dem allg. Bundeshaushalt in den Bahninfrastrukturfonds sowie die Anpassung des Berechnungsmodus der Kostenbeteiligungen der Strafverfolgungsbehörden und der Mitwirkungspflichtigen für die Fernmeldeüberwachung.
Die Entlastung durch die Anpassung der Indexierung der BIF-Einlage nimmt schrittweise zu. Nimmt man eine LIK-Entwicklung von 1,0 Prozent pro Jahr und eine BTI-Entwicklung von 1,4 Prozent pro Jahr an, resultiert für den Bund im Jahr 2025 eine Entlastung von ca. 50 Millionen, im Jahr 2030 beträgt sie rund 126 Millionen. Die Höhe der Entlastung hängt vollumfänglich von der Entwicklung der beiden Teuerungsindizes ab.
Mit der Einführung von Pauschalen bei der Berechnung der Kostenbeteiligungen für die Post- und Fernmeldeüberwachung und deren beabsichtigten schrittweisen Erhöhung kann der Bundeshaushalt um maximal 10 Millionen entlastet werden. Die Änderungen des Subventionsgesetzes haben keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen. Sie unterstützen den zielgerichteten Mitteleinsatz und sollen effiziente Verfahren in der Aufsicht ermöglichen. Sie leisten damit indirekt einen Beitrag an eine sparsamere Mittelverwendung des Bundes.
Mit der Änderung des Geoinformationsgesetzes sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden. Die Beiträge des Bundes an die amtliche Vermessung sollen im bisherigen Rahmen weitergeführt werden.
4.1.2 Personelle Auswirkungen
Keines der fünf Vorhaben verursacht einen personellen Mehr- oder Minderbedarf.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Kantone werden durch die Änderung der Berechnung ihrer Einlage in den BIF entlastet. Die Höhe der Entlastung wird auf 10 Millionen im Jahr 2025 und 27 Millionen im Jahr 2030 geschätzt. Da die Einlage der Kantone gleich berechnet wird wie jene aus dem allgemeinen Bundeshaushalt, gilt dieselbe Unsicherheit, wie sie in Ziff. 4.1.1 beschrieben ist.
Mit der Einführung von Pauschalen bei der Berechnung der Kostenbeteiligung für die Post- und Fernmeldeüberwachung und deren beabsichtigten schrittweisen Erhöhung werden die Kantone bis maximal 10 Millionen belastet. Es handelt sich dabei indessen nicht um eine Lastenverschiebung; im Gegenteil wird mit der Massnahme eine verursachergerechtere Verteilung der Kosten angestrebt. Die Pauschalisierung, die ermöglicht wird, erlaubt es, auch die administrativen Kosten der Kantone zu senken.
Es ist offensichtlich, dass durch die neu einzuführenden schriftlichen Konzepte für die Überprüfung von Bundessubventionen keine Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten sind (betrifft das Verfahren resp. die Organisation von Bundesämtern). Dasselbe gilt für die Änderung des Tabaksteuergesetzes. Die entsprechenden Fragen wurden daher nicht detailliert untersucht. Die beantragte Gesetzesänderung bei der amtlichen Vermessung ist für die Kantone kostenneutral.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es sind keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Da der BIF in den kommenden Jahren auch bei einer leicht tieferen Einlage namhafte Überschüsse erzielen wird, ergeben sich keine Auswirkungen auf die inländische Wertschöpfung durch die vom BIF finanzierten Infrastrukturprojekte.
Auch die übrigen Gesetzesänderungen haben keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.