Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 17 Seiten

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standsregeln nach Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196817 zu berücksichtigen. Die Behörde kann auch Dritte, z.B. Revisionsunternehmen, mit der Prüfung beauftragen.

Gegenstand der Prüfungen und Vorgehen: Zu definieren ist sodann, worin die Prüfungen beim Subventionsempfänger bestehen. Im Vordergrund steht dabei nicht die Analyse der Wirkung oder der Ausgestaltung der Subvention, sondern vielmehr die Prüfung, ob die vom Bund zugewiesenen Mittel gemäss den vorgängig im Gesetz, in der Verordnung und in der Verfügung oder Leistungsvereinbarung definierten Bedingungen und Vorgaben verwendet wurden. Die Wahl der Methode richtet sich nach der Risikolage der Subvention. Geeignete Instrumente sind insbesondere die Einsichtnahme in die Kosten- und Leistungsrechnung des Empfängers oder die Prüfung allfälliger Verträge mit Dritten. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung werden die nötigen Massnahmen ergriffen. Deswegen wird die neue Bestimmung in den 3. Abschnitt «Zahlung und Rückforderung von Finanzhilfen und Abgeltungen» eingegliedert.

Umgang mit allfälligen weiteren Behörden: Es ist zu klären, wie die Prüfungen mit allfälligen anderen Prüfungstätigkeiten, namentlich mit solchen der Kantone koordiniert werden. Prüfen andere Behörden wesentliche Elemente der Subvention und hat der Bund Kenntnis von den entsprechenden Prüfresultaten, so können die Prüfungen entsprechend reduziert werden (vgl. Abs. 3 Bst. a). Damit wird dem Prinzip der risikoorientierten Prüfung Rechnung getragen.

Dokumentation der Prüfung: Das Prüfkonzept soll schliesslich festhalten, wie die Durchführung der Prüfungen zu dokumentieren ist. In aller Regel sind die Ergebnisse schriftlich festzuhalten und dem Empfänger mitzuteilen.

Das Prüfkonzept kann mitunter auch zum Anknüpfungspunkt der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) werden. Die EFK wird die Prüfkonzepte indessen nicht systematisch ex ante prüfen.

In gewissen Fällen rechtfertigt es sich, auf ein Konzept zu verzichten. Der Subventionsgeber hat dies gegebenenfalls im Sinne des Grundsatzes «Comply or explain» zu begründen. Vorgesehen ist ein Verzicht bei Pflichtbeiträgen an internationale Organisationen oder bei betragsmässig unbedeutenden Subventionen, deren Verwendung durch die Verwaltung ohnehin sehr nahe mitverfolgt wird (z.B. die Beiträge der EFV an Rechnungslegungsgremien im Umfang von 55 000 Franken pro Jahr). Auf ein subventionsspezifisches Prüfkonzept kann auch dann verzichtet werden, wenn die unterstützte Aufgabe, wie etwa die Sozialversicherungen, einer umfassenderen Aufsicht durch Bundesbehörden untersteht.

3.3 Tabaksteuergesetz

Art. 18 Abs. 2bis

Die Formulierung entspricht jener in Artikel 79 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes18.

Art. 36 Abs. 3bis

Die Formulierung folgt jener in Artikel 35 Absatz 3 des Biersteuergesetzes19.

3.4 Eisenbahngesetz

Art. 51b Abs. 3

Artikel 51b Absatz 3 wird sprachlich an den neuen Artikel 10 Absatz 4 BIFG angepasst. Der bisher explizite Hinweis, wonach die Umwandlung von bedingt rückzahlbaren Darlehen in Eigenkapital nur unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse erfolgen könne, wird gestrichen. Soll Fremd- in Eigenkapital umgewandelt werden, so müssen die Organisationsvorschriften des Unternehmens sowieso berücksichtigt werden. Bei einer Aktiengesellschaft braucht es beispielsweise die Zustimmung der bisherigen Aktionärinnen und Aktionäre, um das Aktienkapital erhöhen zu können. Diese müssen auch der Möglichkeit zur Leistung der Einlagen mittels Verrechnung von Darlehensforderungen ausdrücklich zustimmen (insgesamt: Art. 650 ff. OR20, Art. 46 ff. HRegV21). Anderseits wird nun klar festgehalten, dass der Bundesrat bedingt rückzahlbare Darlehen, die im Bahninfrastrukturfonds geführt werden, in die Bundesrechnung übernehmen und in Beteiligungen umwandeln kann. Zudem werden die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Rückzahlung von bedingt rückzahlbaren Darlehen präzisiert: Bedingung ist, dass die Kantone, die Darlehen gewährt haben, ebenfalls auf die Rückzahlung verzichten.

Art. 57 Abs. 1bis

Bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung erfolgt die Berechnung der Fondseinlagen nach der bisherigen Methode. Zur Bestimmung der Fondseinlagen der Folgejahre werden die Einlagen aus dem letzten Jahr vor dem Inkrafttreten mit der neuen Methode fortgeschrieben. Die Details der Berechnung regelt das EFD wie bisher in einer Departementsverordnung, welche es im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt.

17 SR 172.021

18SR 641.20

19 SR 641.411

20SR 220

21 SR 221.411