Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
beit zwischen den Mitwirkungspflichtigen, den anordnenden Behörden und dem Dienst ÜPF nicht förderlich ist. Ausserdem stösst das Rechnungsstellungssystem aufgrund der Komplexität an seine Grenzen.
Auf Empfehlung der Rechtskommission des Ständerates sowie auf Wunsch der Kantone und Strafbehörden hat der Bundesrat das EJPD (Dienst ÜPF) am 15. November 2017 beauftragt, eine behördenübergreifende Arbeitsgruppe (AG Finanzierung FMÜ) einzusetzen, welche die Höhe der Gebühren sowie die Vereinfachung von Abrechnung und Rechnungsbegleichung ergebnisoffen diskutieren und einen entsprechenden Konsens finden soll.
Handlungsbedarf besteht ebenfalls bei der gesetzlichen Grundlage zur Nutzung der Daten im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF. Das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF dient vor allem der Entgegennahme und Aufzeichnung von Daten aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Diese Daten benötigen die Strafverfolgungsbehörden vor allem für Ermittlungen der Straftaten gemäss Deliktskatalog nach Artikel 269 Absatz 2 StPO13 und gemäss Artikel 273 Absatz 1 StPO. Heute können die berechtigten Behörden Anordnungen im System erfassen, Daten mutieren, lesen und löschen.14 Für die Datenanalyse im Verarbeitungssystem fehlt jedoch eine explizite Gesetzesgrundlage. Die Strafverfolgungsbehörden müssen Analysen deswegen extern in Auftrag geben oder je für sich eine entsprechende Software beschaffen, obwohl das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF bereits über eine solche Funktion verfügt.
Beschreibung der Massnahme
Die Arbeitsgruppe Finanzierung FMÜ ist zum Schluss gekommen, dass zur Vereinfachung des Systems künftig die Erhebung von Pauschalen ermöglicht werden soll. Eine Pauschale soll denjenigen Behörden, die eine Auskunft anfordern oder eine Überwachung anordnen, die Arbeit im Alltag vereinfachen, indem sie nicht für jeden Auftrag eine Rechnung erhalten. Ebenso sollen die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen pauschalisiert werden können, um auch deren Berechnungsaufwand zu reduzieren. Damit die Strafverfolgungsbehörden die Kosten der Überwachung weiterhin auf ihre Verfahren überwälzen können, wird der Dienst ÜPF ihnen künftig dennoch eine nach Einzelleistungen aufgeschlüsselte Übersicht zur Verfügung stellen.
Zugleich beabsichtigt der Bundesrat, die Pauschalen schrittweise zu erhöhen, so dass die in den nächsten Jahren anfallenden Mehrkosten sachgerecht auf Bund und Kantone aufgeteilt werden können. Eine Anhebung ist per 1.1.2022 vorgesehen. Dabei wird die Kostenentwicklung des Dienstes ÜPF berücksichtigt. Maximal sollen die Erhöhungen für den Bund zu Mehrerträgen von 10 Millionen führen.
Mit der beantragten Gesetzesrevision soll weiter die Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit Daten im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF analysiert und deren Ergebnisse visualisiert werden können. Daraus können weitreichende Schlüsse über Personennetzwerke sowie Kommunikations- und Bewegungsgewohnheiten gezogen werden. Für die Nutzung dieser Analysefunktionen soll in den Artikeln 7 und 8 BÜPF eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Da im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, reicht dazu eine Verordnungsbestimmung nicht aus.15
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Geoinformationsgesetz
Art. 38 Amtliche Vermessung
Als Ausfluss des Legalitätsprinzips ist bei subventionsrechtlichen Tatbeständen eine genügende Bestimmtheit der Regelung auf Gesetzesstufe nötig. Deshalb wird im geänderten Absatz 1 in einer Liste festgelegt, welche Arten von Arbeiten und Projekten der amtlichen Vermessung der Bund unterstützen darf. Die Liste entspricht den heutigen Untertiteln im Anhang zur FVAV. Neu ist der Buchstabe g: Der Bund soll künftig – wie heute schon beim ÖREB-Kataster – innovative Schwerpunktprojekte und Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung unterstützen können. Damit kann dem technologischen Wandel besser Rechnung getragen werden. Solche Projekte in einzelnen Kantonen nutzen das "föderalistische Labor" und ermöglichen es, vorab nur in einem oder in wenigen Kantonen vertiefte Untersuchungen oder Pilotprojekte mit neuen Technologien durchzuführen und die Ergebnisse dann – effizient und kostengünstig – für alle Kantone nutzbar zu machen. Was im Einzelnen bei der Festlegung der Globalbeiträge berücksichtigt werden kann, wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe festlegen.
In einem neuen Absatz 1biswerden dem Bundesrat Bemessungsgrundsätze für die Globalbeiträge vorgegeben. Über 100 Jahre nach der Einführung der amtlichen Vermessung mit dem ZGB besteht in der Schweiz noch immer keine Flächendeckung der Grundbuchvermessung, obwohl diese ein nationales Anliegen ist. Deshalb hat dieses Kriterium bei der Bemessung des Finanzierungsanteils des Bundes eine besondere Bedeutung. Die Harmonisierung der Geodaten ist ein Verfassungsauftrag (Art. 75a Abs. 3 BV) und gehört zudem zu den wichtigen Grundprinzipien des Geoinformationsrechts (vgl. Art. 4 GeoIG).
Die Kantone ziehen auch einen Nutzen aus der amtlichen Vermessung und sollen sich weiterhin an der Finanzierung beteiligen. Der Bund wird mit seinen Globalbeiträgen bei normalen Projekten und Massnahmen weiterhin einen Anteil der Kosten in der Grössenordnung von 15 bis 45 Prozent decken. Im neuen Absatz 1terwird die Obergrenze des massgeblichen Anteils des Bundes an besonderen Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse neu auf maximal 80 Prozent der Gesamtkosten festgelegt (bisher max. 60%). Für die Finanzierung von innovativen Projekten zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung und zur Erprobung neuer Technologien (Abs. 1 Bst. g) kann der rechnerische Bundesanteil höher als 80 Prozent sein. Der Grund liegt darin, dass es sich um Entwicklungsprojekte handelt, die grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen würden, die aber zur Erhöhung des Praxisbezugs (Verbindung von Entwicklung und Pilotprojekt) in eine kantonale Verwaltung ausgelagert werden. Auch hier ist eine (geringfügige) finanzielle Beteiligung der Kantone sinnvoll.
13 SR 312.0
14 Gemäss Verordnung vom 15. November 2017 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS- ÜPF, SR 780.12), Anhang
15 Vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1).