Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 17 Seiten
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3.5 Bahninfrastrukturfondsgesetz
Art. 3 Abs. 2
Gleich wie die Fondseinlage der Kantone sollen neu auch die Einlage aus dem allgemeinen Bundeshaushalt (2’300 Mio. zum Preisstand 2014) sowie die Obergrenze für die Einlage aus Mineralölsteuererträgen (310 Mio. zum Preisstand 2014) mit der Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise und des realen Bruttoinlandprodukts fortgeschrieben werden. Die Umsetzung erfolgt analog der oben (Ziff. 2.1.4) beschriebenen Fortschreibung der Einlage der Kantone.
Art. 10
Die Änderung von Artikel 10 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes steht in keinem Zusammenhang mit der Änderung der Indexierung der Fondseinlagen. Vielmehr soll damit eine gesetzgeberische Lücke geschlossen werden. Die Absicht hinter dem bestehenden Artikel 10 war, dem BIF alle Darlehen zu übertragen, die für Investitionen in die Bahninfrastruktur gewährt wurden. Die geltende Formulierung schliesst jedoch gewisse Darlehen nicht ein. So wurden aus dem Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds) Darlehen gewährt und nach Abrechnung der entsprechenden Projekte in die Bundesbilanz ausgebucht. Auch die für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs aus dem Infrastrukturfonds (IF) bzw. aus dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) gewährten Darlehen wurden nach Abschluss der Projekte jeweils in die Bundesbilanz übertragen. Künftig sollen alle Darlehen, die für Eisenbahninfrastruktur gewährt wurden, sei dies aus dem NAF (Agglomerationsverkehr) oder aus dem allgemeinen Bundeshaushalt (Behindertengleichstellung) nach Projektabrechnung in den BIF übertragen werden.
Die Absätze 1 und 2 bleiben unverändert.
Absatz 3 erlaubt, sämtliche Darlehen, die an Bahnunternehmen gewährt wurden oder in Zukunft gewährt werden, welchen nach Eisenbahnrecht die Ausgaben für Betrieb und Substanzerhalt der Bahninfrastruktur abgegolten werden, in den BIF zu überführen. Betroffen sind zinslose, bedingt rückzahlbare und wertberichtigte Darlehen im Umfang von knapp 200 Millionen Franken (Stand Ende 2018). Die Darlehenskonditionen ändern sich mit dem Übertrag an den BIF nicht.
Mit Absatz 4 wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Bundesrat die im BIF geführten bedingt rückzahlbaren Darlehen in die Bundesbilanz übernehmen und in Beteiligungen umwandeln kann. Soll Fremd- in Eigenkapital umgewandelt werden, so müssen die Organisationsvorschriften des Unternehmens berücksichtigt werden. Bei einer Aktiengesellschaft braucht es beispielsweise die Zustimmung der bisherigen Aktionärinnen und Aktionäre, um das Aktienkapital erhöhen zu können. Diese müssen auch der Möglichkeit zur Leistung der Einlagen mittels Verrechnung von Darlehensforderungen ausdrücklich zustimmen (insgesamt: Art. 650 ff. OR, Art. 46 ff. HRegV). Die Möglichkeit, bedingt rückzahlbare Darlehen in Beteiligungen zu wandeln, ist heute bereits in Artikel 51b Absatz 3 EBG angelegt. Falls der Bund in Zukunft Beteiligungen an Bahnen bzw. Infrastrukturbetreiberinnen auf- oder ausbauen möchte, müssten diese in der Bundesbilanz und nicht im BIF geführt werden. Dafür ist eine explizite Gesetzesgrundlage notwendig. Zudem werden die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Rückzahlung von bedingt rückzahlbaren Darlehen präzisiert: Bedingung ist, dass die Kantone, die Darlehen gewährt haben, ebenfalls auf die Rückzahlung verzichten.
3.6 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 7 und 8 Analysefunktionen im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF
Neu wird in Artikel 7 Buchstabe d präzisiert, dass die Bearbeitungsfunktionen des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF auch Analysefunktionen einschliessen. Zudem wird die abschliessende Aufzählung der Inhalte des Verarbeitungssystems in Artikel 8 mit Buchstabe e ergänzt: Ergebnisse aus der Analyse von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden. Dabei handelt es sich um Daten, die bereits im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF enthalten sind.
Das Verarbeitungssystem soll hingegen keine Daten aus anderen strafrechtlichen Massnahmen enthalten. Art. 7 und 8 sind keine ausreichende Grundlage, um Daten, welche aus anderen strafrechtlichen Massnahmen, wie GovWare (Art 269terStPO), IMSI-Catchern (Art 269bisStPO) oder Observationen (Art 282f. StPO) zu importieren.
Mit dieser Funktion lassen sich die im System bereits enthaltenen Daten direkt analysieren und deren Ergebnisse zum Beispiel in Form von Schaubildern visualisieren. Mit diesen Analysen können in Ermittlungsverfahren Kenntnisse über Aktivitäten, soziale Netzwerke und das Verhalten von überwachten Personen gewonnen werden.
Die Ergänzung mit dem zweiten Teil des Artikel 8 Buchstabe d stellt die gesetzliche Grundlage dar, um die für die Bearbeitungsfunktionen notwendigen Daten, wie Geoinformationen, benutzen zu können. Diese können bereits heute im Verarbeitungssystem genutzt werden.22 Strafverfolgungsbehörden können somit gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage solche Analysen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ohne Mehrkosten direkt im Verarbeitungssystem durchführen.
Durch die Einbettung der Datenanalyse in die bereits bestehende Umgebung des Bundes (Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF) können die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone die Daten erleichtert und in erhöhter Qualität bearbeiten. Insbesondere für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden stellt dies eine wesentliche Entlastung dar, da sie die Daten nicht mehr exportieren und einen Dritten mit der Datenanalyse beauftragen oder eigene Datenanalysesoftware beschaffen müssen.
22Vgl. Artikel 4 und 5 der Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF; SR