Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/66: Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts · 17 Seiten

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2.1.4 Eisenbahngesetz (SR 742.101) und Bahninfrastrukturgesetz (SR 742.140)

Ausgangslage und Handlungsbedarf

Gemäss Artikel 3 Absatz 2 Bahninfrastrukturfondsgesetz (BIFG) werden die Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds (BIF) aus dem allgemeinen Bundeshaushalt (2,3 Mrd.) und der Maximalbetrag aus den Mineralölsteuern (310 Mio.) an die Entwicklung des realen Brutto-Inlandproduktes (rBlP) angepasst und folgen dem Bahnbau-Teuerungsindex (BTI). Artikel 57 Absatz 1bisEisenbahngesetz (EBG) )10 regelt, dass die Kantonsbeiträge in den BIF (500 Mio.) ab 2019 mit denselben Parametern fortgeschrieben werden. Im Langzeitdurchschnitt liegt die Bahnbauteuerung 0,6 Prozentpunkte über dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), wobei die Differenz im Durchschnitt der letzten fünf Jahre auf 0,1 Prozentpunkt gefallen ist. Die indexierten BIF-Einlagen wachsen damit schneller als die Einnahmen des Bundes, was zu einer Verdrängung von nicht gebundenen Ausgaben führen kann.

Beschreibung der Massnahme

Das UVEK hat verschiedene Varianten für eine tiefere Indexierung der BIF-Einlagen geprüft. Aus verkehrs- und finanzpolitischer Sicht werden zwei Varianten als vertretbar erachtet:

• BTI und ½ rBIP: Die Indexierung erfolgt analog der heutigen Basisvariante, allerdings nur mit Anrechnung der

halben Wirtschaftsentwicklung. Damit wird sichergestellt, dass die für die Fondsentnahmen massgebende Bahnbauteuerung ausgeglichen wird. Da eine wachsende Wirtschaft Mehrverkehr mit sich bringt, soll die Wirtschaftsentwicklung nach wie vor Niederschlag finden in der Fortschreibung der Fondseinlagen, jedoch nur noch zur Hälfte. Ein Teil des Verkehrswachstums soll durch Effizienzsteigerungen aufgefangen werden. Die Entlastung von Bund und Kantonen gegenüber der heutigen Indexierung setzt nach dem Inkrafttreten allmählich ein und dürfte 2025 rund 130 Millionen betragen (Bund: 110 Mio.; Kantone: 20 Mio.) und bis 2030 auf 290 Millionen steigen (Bund: 240 Mio.; Kantone: 50 Mio.).

• LIK und rBIP: Die Teuerungsindexierung erfolgt bei dieser Variante neu auf Basis des LIK, die reale Wirtschafts-

entwicklung wird wie bisher voll angerechnet. Da die indexierten Fondseinlagen damit nicht mehr schneller wachsen als die Einnahmen von Bund und Kantonen (welche sich etwa im Ausmass von Konsumentenpreisteuerung und realem Wirtschaftswachstum entwickeln), kann mit dieser Variante die finanzpolitisch unerwünschte Verdrängung ungebundener Ausgaben aus dem Bundeshaushalt unterbunden werden. Die Entlastung von Bund und Kantonen gegenüber einer Fortschreibung der heutigen Regeln nimmt von Jahr zu Jahr zu und wird 2025 voraussichtlich bei etwa 60 Millionen liegen (Bund: 50 Mio.; Kantone: 10 Mio.) und bis 2030 auf 153 Millionen steigen (Bund: 126 Mio.; Kantone: 27 Mio.)11.

Nach heutiger Einschätzung dürfte der BIF kurz,- mittel- und langfristig auch bei einer Reduktion der Indexierung der Einlagen über genügend Mittel verfügen und jährliche Überschüsse im dreistelligen Millionenbereich erzielen. Keine der beiden Varianten gefährdet die Finanzierung von Betrieb, Substanzerhalt und Ausbau der Bahninfrastruktur. Sollte der BIF entgegen den Prognosen in den kommenden Jahren einen Liquiditätsbedarf aufweisen, ist der Bundesrat bereit, die Fondseinlage aus der LSVA bei Bedarf auf das verfassungsmässige Maximum von zwei Dritteln des LSVA-Reinertrags zu erhöhen, sofern die Lage des Bundeshaushalts dies zulässt.

Der Bundesrat beantragt die Variante «LIK und rBIP» zur Umsetzung, weil sich damit der Haushalt entlasten und die finanzpolitisch unerwünschte Verdrängung anderer Ausgaben aus dem Bundeshaushalt wegen zu schnell wachsender BIF-Einlagen wirksam unterbinden lässt, sofern die Konsumentenpreisteuerung auch in Zukunft unter der Bahnbauteuerung liegt. Mit einer Indexierung gemäss Variante «BTI und ½ rBIP» würde das Wachstum der Fondseinlagen etwas geringer ausfallen.

Die angepasste Indexierung gilt auch für die Obergrenze der Einlage aus Mineralölsteuermitteln in den BIF gemäss Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung. Da die effektiven Einlagen von Mineralölsteuererträgen jedoch in allen Jahren deutlich unter dieser Obergrenze liegen dürften, hat die tiefere Indexierung der Obergrenze keine Auswirkungen.

2.1.5 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1)

Ausgangslage und Handlungsbedarf

Für den Ausbau und den Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes bewilligte die Bundesversammlung am 11. März 2015 einen Gesamtkredit von 99 Millionen. Mit den Eigenleistungen in Form von personellen Ressourcen (13 Mio.) werden bis Ende 2021 112 Millionen in die Modernisierung dieser Systeme investiert. Davon fallen alleine 79 Millionen für das Verarbeitungssystem zur Fernmeldeüberwachung an.

Angesichts des tiefen Kostendeckungsgrades des Dienstes ÜPF und des geplanten Ausbaus des Verarbeitungssystems beschloss der Bundesrat am 28. Mai 2014, die Kostendeckung der Betriebsausgaben mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)12 zu erhöhen. Trotz einer Erhöhung der Gebühren und Entschädigungen per 1. März 2018 liegt der Kostendeckungsgrad des Dienstes ÜPF heute aber nach wie vor knapp unter 50 Prozent. Werden die Einnahmen für die Leistungen sowie die Ausbezahlung der Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen (insb. Anbieterinnen von Fernmeldediensten und sich darauf stützender Dienste; vgl. Art. 2 Bst. a-e BÜPF) als Durchlaufposten ausgeklammert, ist der Kostendeckungsgrad sogar noch tiefer, nämlich rund 34 Prozent. Die ungedeckten Betriebskosten des Dienstes ÜPF im Jahr 2018 betrugen 14,1 Millionen Franken.

Die auskunftsersuchenden und anordnenden Behörden (nachstehend Strafverfolgungsbehörden genannt) entrichten Gebühren differenziert nach Auftragstyp. Zudem ist die Gebührenhöhe von der Überwachungsdauer abhängig. Die Gebührenstruktur ist intransparent und hat zu einer Häufung von Gerichtsverfahren geführt, was für die Zusammenar-

10 SR 742.101

11 Berechnung unter der Annahme, dass die jährliche Bahnbauteuerung im Durchschnitt 0,4 Prozentpunkte über der Konsumententeuerung liegt.

12 SR 780.1