Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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beitragen als solche mit grossem Kundenstamm. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass aus den Netzen der ersteren proportional mehr Notrufe abgesetzt werden und deren Kunden deshalb ver- gleichsweise stärker vom Dienst der Standortidentifikation profitieren würden. Die aktuelle Preisgestal- tung hat damit für Anbieterinnen mit kleinem Kundenstamm unverhältnismässig hohe wirtschaftliche Lasten zur Folge.

Für den gegenwärtigen Mechanismus zur Abgeltung der übrigen Kosten für das System für die

Standortidentifikation in Abhängigkeit der Dauer des Notrufs scheint es keine logische Erklärung zu geben, ist doch die Standortidentifikation gänzlich unabhängig von der Dauer des Notrufs.

Diese Mängel werden mit der vorgeschlagenen Änderung beseitigt. Die neue Vorschrift sieht vor, dass sämtliche durch die Anbieterinnen zu tragenden Kosten über die gesamte Anzahl der zu erwartenden Notrufe auf Vorleistungsstufe pro Anruf abzugelten sind. Dies sorgt einerseits dafür, dass kleine An- bieterinnen in verhältnismässigerem Umfang belastet werden. Andererseits hat die Änderung zur Folge, dass die Anbieterinnen den Dienst in Abhängigkeit der Anzahl der in ihrem Netz abgesetzten Notrufe finanzieren, was besser dem Verursacherprinzip entspricht als eine Verrechnung in Abhängig- keit der Gesprächsdauer. Dies ändert nichts daran, dass die Notrufe für die Endkunden weiterhin kos- tenlos sein sollen.

Entstehen beim Betrieb des Dienstes einmalig anfallende Kosten, so wird deren Verrechnung vorlie- gend explizit nicht geregelt. Einmalig anfallende Kosten können beispielsweise entstehen, wenn eine Festnetzanbieterin neu an der Kundendatenlieferung beteiligt ist. So ist in diesem Fall etwa mit Be- triebskosten für die Einrichtung von Benutzerkonten und Zugriffsrechten zu rechnen. Um diese Kosten zu verrechnen, soll der in der Praxis einfachste Weg gewählt werden. Dieser lässt sich nicht vom Ver- ordnungsgeber vorbestimmen und muss aufgrund des Umfangs auch nicht explizit geregelt werden. Denkbar ist, dass derartige Kosten den Anbieterinnen entweder direkt oder ebenfalls als Teil von Vor- leistungsentgelten pro Notruf verrechnet werden.

Schliesslich wird in Absatz 5 explizit festgehalten, dass die Alarmzentralen lediglich die (gemäss Abs. 3 auf den in Artikel 54 festgelegten Grundsätzen beruhenden) Kosten des Zugangs zum Dienst für die Standortidentifikation zu tragen haben.

Art. 30 Besondere Bestimmungen über Notrufe

Die für die Sprachübermittlung über Internet-Protokoll vorgesehenen besonderen Bestimmungen be- ziehen sich nicht nur auf die Leitweglenkung der Notrufe, sondern auch auf deren Standortidentifika- tion. Der vorliegende Absatz 1 erster Satz ist entsprechend zu ergänzen. Was dessen zweiten Satz betrifft, so hat die in Artikel 26a vorgesehene Möglichkeit der Übermittlung weiterer Rufnummern kei- nen Einfluss auf die vorliegende Ausnahmebestimmung. Dieser Satz kann deshalb gestrichen wer- den. Schliesslich kann die im heutigen Absatz 3 vorgesehene Kompetenz des BAKOM zum Erlass technischer und administrativer Vorschriften gestrichen werden, da diese bereits durch Artikel 105 Ab- satz 1 abgedeckt ist.

Art. 31 Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten

Die ursprünglich in Artikel 31 FDV vorgesehenen Bestimmungen wurden zu einem sehr grossen Teil in das FMG übertragen (Art. 21). Ausgenommen hiervon sind lediglich die Modalitäten für den Zugang zu den Verzeichnisdaten und die Informationspflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden. Die Bestimmungen des derzeit geltenden Artikels 31 FDV wurden wie folgt aufgeteilt:

− Absatz 1: Inhalt in Artikel 21 Absätze 1 und 4 FMG übernommen;

17/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens