Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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− Absatz 2: Inhalt in Artikel 21 Absätze 2 und 3 FMG übernommen, mit Ausnahme der Modalitä- ten für den Zugang zu den Verzeichnisdaten (Online-Zugang oder blockweise Übertragung), die in den neuen Artikel 31 Absatz 1 FDV übernommen werden;
− Absatz 2bis: Inhalt in Artikel 21 Absätze 2 und 3 FMG übernommen; der Mindestinhalt der Ver- zeichnisdaten gemäss Artikel 21 Absatz 2 betrifft sowohl die Daten für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses (Art. 11 Abs. 1) als auch jene für die Erbringung eines Kommunikations- herstellungsdienstes (Art. 11 Abs. 2)
− Absatz 2ter: Inhalt in Artikel 11 Absatz 3 FDV übernommen;
− Absatz 3: Inhalt in Artikel 21 Absatz 5 FMG übernommen;
− Absatz 4: Inhalt in Artikel 21 Absatz 4 FMG übernommen;
− Absatz 4bis: Inhalt in neuen Artikel 31 Absatz 2 FDV übernommen;
− Absatz 5: Diese Bestimmung ist nicht mehr notwendig; technische und administrative Vor- schriften betreffend die Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten können gestützt auf die allgemeine Bestimmung von Artikel 105 FDV erlassen werden.
Der neue Artikel 31 FDV enthält somit jene Bestimmungen, die nicht in den Artikel 21 FMG übertragen worden sind. In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Zugang zu ihren Verzeichnisdaten auf zwei verschiedene Arten sicherstellen müssen: zum einen durch den Online-Zugang auf Verzeichnisdaten, der individuelle Abfragen anhand von Suchkriterien ermöglicht, und zum anderen durch die blockweise Übertragung von Verzeichnisdaten mit mindestens täglichen Aktualisierungen (bisheriger Art. 31 Abs. 2 FDV).
Absatz 2 sieht vor, dass die Anbieterinnen von Kommunikationsherstellungsdiensten, die die Ver- zeichnisdaten zur Erbringung dieses Dienstes erhalten haben, diese Daten nur für diesen Zweck ver- wenden und in keinem Fall veröffentlichen, zu Werbezwecken nutzen oder an Dritte weitergeben dür- fen (derzeit geltender Art. 31 Abs. 4bisFDV).
Art. 32 Interoperabilität
Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. c: Mit Revision von Artikel 21a FMG wurde die Pflicht zur Interoperabili- tät auf FDA beschränkt, die einen öffentlichen Telefondienst nach Artikel 15 Absatz 1 anbieten. Die weiteren Vorschriften zur Interoperabilitätspflicht bleiben unverändert.
Art. 34-34d Nummernportabilität
Vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels ("Mehrwertdienste") werden die Artikel 34 – 34d eingefügt, womit die Artikel 2 – 8 der Verordnung vom 17. November 1997 der Eidgenössischen Kommunikati- onskommission betreffend das Fernmeldegesetz (SR 784.101.112; ComComV) über die Nummern- portabilität in die FDV überführt werden. Dieser Übertrag der Bestimmungen über die Nummernporta- bilität ist notwendig, weil gemäss Art. 28 Abs. 6 Bst. e des revidierten FMG neu der Bundesrat und nicht mehr die Eidgenössische Kommunikationskommission für den Erlass von Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über die Nummernportabilität zuständig ist.
Art. 4 der ComComV mit dem Titel "Verbindungssteuerungsadresse" wird nicht in die FDV übernom- men. Bereits in Art. 17 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmel- debereich (AEFV; SR 784.104) wird nämlich geregelt, dass das BAKOM einer Fernmeldedienstanbie- terin eine Kennzahlt für Verbindungssteuerungsadressen zuteilen kann. Zudem wird auch bereits in Art. 9 Abs. 1 AEFV festgehalten, dass das BAKOM Informationen über die zugeteilten Adressierungs- elemente und deren Nutzungszweck, den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber so- wie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zu- gänglich macht. Zu diesen Informationen gehören auch allenfalls vorhandene Verbindungssteue- rungsadressen. Eine Wiederholung der Bestimmungen zu den Verbindungssteuerungsadressen in der FDV ist demnach nicht angezeigt.
18/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens