Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Auch Art. 6 Abs. 2 der ComComV ("Die Fernmeldedienstanbieterinnen regeln unter sich die Fragen bezüglich Tarifierung und Verbindungssteuerung zu geografisch portierten Nummern ") wird nicht übernommen. Diese Regelung war relevant als noch vier distanzabhängige Tarife für Festnetzverbin- dungen innerhalb der Schweiz galten (bis 2001). Seither gelten landesweit distanzunabhängige Tarife und damit ist diese Bestimmung hinfällig geworden.

Art. 34 Nummernportabilität: Geltungsbereich

Da Art. 21b FMG aufgehoben wurde, wird die bisherige Ausführungsbestimmung zu den Mietleitungen in Art. 34 FDV obsolet und soll deshalb aufgehoben werden. Die Bestimmung entspricht nun dem ehemaligen Art. 2 ComComV mit sprachlichen Anpassungen.

Art. 34a Nummernportabilität zwischen Anbieterinnen von Fernmeldediensten

In Abs. 1 und dem Titel von Art. 34a erfolgen keine inhaltlichen, sondern nur minimale sprachliche An- passungen des ehemaligen Art. 3 ComComV. Zudem wird in Abs. 2 Bst. c mit der Nennung "vom Typ 0800" klargestellt, dass es sich bei den gebührenfreien Nummern um 0800-Nummern handelt.

Weiter wird Art. 7 Abs. 2 ComComV als neuer Art. 34a Abs.3 übernommen. Dieser präzisiert, dass aufnehmende Anbieterinnen eines Durchwahlnummernbereichs diesen nicht eigenmächtig bei späte- ren Bedürfnissen verändern dürfen. Reduktionen von Durchwahlnummernbereichen einer Kundin oder eines Kunden oder die Aufteilung eines solchen auf mehrere Kundinnen oder Kunden (z. B. bei einer Firmenaufteilung) dürfen nur in Absprache mit der ursprünglichen Anbieterin, welcher der entspre- chende Nummernblock vom BAKOM zugeteilt wurde, vorgenommen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die ursprüngliche Anbieterin ihre Verpflichtungen für die Verkehrslenkung von Verbin- dungen zu wegportierten Nummer auch nach einer Anpassung eines Durchwahlnummernbereichs er- füllen kann.

Art. 8 ComComV (Technische und administrative Vorschriften) wird als neuer Abs. 4 in Art. 34a FDV integriert. Damit wird der Grundsatz, dass das BAKOM die notwendigen technischen und administrati- ven Vorschriften erlässt, gleich im ersten Artikel zur Portabilität zwischen Anbieterinnen von Fernmel- dediensten festgehalten. Dies ist sinnvoll und verringert die Anzahl der Bestimmungen zur Nummern- portabilität, was zu einer schlankeren Normgebung beiträgt.

Art. 34b Nummernportabilität: Kosten

Es wird der vollständige Art. 5 ComComV übernommen. Es erfolgt eine rein Sprachliche Anpassung.

Art. 34c Nummernportabilität: geografisch

Abs. 1 des ehemaligen Art. 6 ComComV wird übernommen. Abs. 2 jedoch nicht (vgl. Begründung oben).

Art. 34d Nummernportabilität: Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Es wird Art. 7 Abs. 1 ComComV übernommen. Im Titel erfolgt eine minime Anpassung um klarzustel- len, dass in Art. 34d die Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen im Zusammenhang mit Num- mernportierung geregelt werden.

Abs. 3 des ehemaligen Art. 3 ComComV wird der neue Abs. 2 von Art. 34d FDV, da dieser eine Pflicht der Anbieterin von Fernmeldediensten regelt. Es ist demnach in sich schlüssiger diese Pflicht auch im

19/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens