Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 34d mit dem Titel "Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten bei Nummernportierung" abzubilden.
Diese ehemaligen Anforderungen hatten zum Ziel, dass bei der Einführung der Nummernportierung die aufnehmenden Anbieterinnen für die portierte Nummer nicht bloss eine Anrufweiterleitung zu einer anderen Nummer eines neuen Kundenabonnements realisieren. Dies hätte dazu geführt, dass bei An- rufen von Kundinnen und Kunden mit portierten Nummern den Angerufenen die neu anstelle der por- tierten Nummer angezeigt worden wäre. Die Portierungssysteme der Anbieterinnen behandeln die portierten Nummern seit langer Zeit bei der Verbindungsbehandlung gleich wie die nicht-portierten Nummern ihrer Kundinnen und Kunden. Damit kann die ursprüngliche Anforderung durch eine Refe- renz zu Artikel 26a Absatz 2 substituiert werden.
Art. 34e Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen
Die Pflicht für FDA, die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen sicherzustellen (Art. 28 Abs. 4 FMG), ist mit der Gesetzesrevision ersatzlos gestrichen worden. Den- noch steht es einer FDA frei, weiterhin einen solchen Dienst anzubieten. Heute kann davon ausge- gangen werden, dass keine FDA die vorbestimmte Wahl der Dienstanbieterin anbieten wird. Es kann hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Anbieterinnen die freie Wahl der Dienstanbie- terin für jeden Anruf einzeln (call by call) anbieten werden. Die gesetzliche Regelung unterscheidet deshalb nicht mehr zwischen den Methoden "für jeden Anruf einzeln" und "vorbestimmt". Die Zuteilung von Kurznummern mit fünf Ziffern zur Identifikation der Anbieterin wird in der Verordnung vom 6. Okto- ber 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) geregelt.
Die bisherige Regelung der freien Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbin- dungen in den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz (SR 784.101.112) wird unverändert über- nommen, soweit eine Regelung noch notwendig erscheint. So wird nicht mehr vorgeschrieben, bei welchem Dienst (Festnetz/Mobil/VoIP) welche Arten der freien Wahl der Dienstanbieterin (für jeden Anruf einzeln und/oder vorbestimmt bzw. für nationale und/oder internationale Verbindungen) anzu- bieten sind. Keine Regelung besteht sodann darüber, welche Anbieterin der Kundin oder dem Kunden die Gespräche verrechnen soll. Die Anbieterinnen können sich selber einigen, ob dies durch die aus- gewählte oder die Ursprungsanbieterin erfolgen soll. Neu ist das BAKOM (vormals ComCom) auch zuständig, einzelne Anforderungen in Form von Technischen und Administrativen Vorschriften (TAV) zu regeln. Dies ist beispielsweise vorgesehen für die Notrufwegleitung. Notrufe müssen in jedem Fall über die Ursprungsanbieterin vermittelt werden, damit die Standortidentifikation immer gewährleistet ist.
Art. 35 Anwendbarkeit auf bestimmte Adressierungselemente
Da die Nummernkategorie 0878 per 31. Dezember 2018 aufgehoben wurde und keine entsprechen- den Nummern mehr in Betrieb sind oder in Zukunft in Betrieb genommen werden können, wird diese Nummernkategorie aus der Auflistung der von diesem Artikel betroffenen Mehrwertdienste gestrichen (vgl. Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen in der AEFV).
Art. 36 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten
Bereits in Artikel 27 wird das erste Mal von der AEFV gesprochen, weshalb jede weitere Nennung nur noch der Abkürzung «AEFV» bedarf.
20/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens