Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 37 Sitz- oder Niederlassungspflicht
Wie der Botschaft zur Revision des FMG zu entnehmen ist, hat sich die bestehende Regelung in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen, um die Konsumentinnen und Konsumenten vor irreführenden und betrügerischen Geschäftspraktiken zu schützen, bzw. dass sich diese im Nachgang eines solchen Falles zur Wehr setzen und die dabei angefallenen Kosten geltend machen können (vgl. Botschaft, BBl 2017 6622). Indem nun für Anbieterinnen von Mehrwertdiensten eine Sitzpflicht in der Schweiz festgelegt wird, trägt der Bundesrat diesem Umstand Rechnung. Diese Massnahme ist mit den beste- henden internationalen Verpflichtungen vereinbar (vgl. Botschaft, BBl 2017 6692). Bilaterale Verpflich- tungen, namentlich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), bleiben von derartigen Massnahmen unberührt, findet das Abkommen bei den von diesen betroffenen Korrespondenzdienstleistungen keine Anwendung. Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten werden dadurch sowohl für die Schweizer Behörden wie auch die Schlichtungsstel- len und letztlich vor allem für die betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten greifbarer. Sie wer- den angehalten, ihre Angebote entsprechend den in der Schweiz geltenden Bestimmungen auszuge- stalten. Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten mit Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertrags- staat des Lugano-Übereinkommens werden diesbezüglich denjenigen Anbieterinnen gleichgestellt, welche schon heute einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz aufweisen und insofern bereits greifbarer sind.
Art. 38 Verrechnung von Mehrwertdiensten
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen gemäss Absatz 3 auf der Rechnung klar angeben, wie ihre Kundinnen und Kunden die Identität und die Adressen der Anbieterin der verrechneten Mehr- wertdienste feststellen können. Bei Mehrwertdiensten, die über Adressierungselemente des Numme- rierungsplans E.164 oder mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, erfolgt die Identifizierung der Anbieterin des Mehrwertdienstes anhand des dazu eingesetzten Adressierungselementes. Die Identi- tät kann in einem Abrufverfahren beim BAKOM oder bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten in Erfahrung gebracht werden. Problematisch sind diejenigen Mehrwertdienste, die weder über Adressie- rungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden. In diesen Fällen ist es für die betroffenen Kundinnen und Kunden ungleich schwieriger oder bisweilen gar unmöglich, die Anbieterin der Mehrwertdienste zu identifizieren. Selbst für Kundinnen und Kunden mit überdurchschnittlichen IT-Wissen ist es nicht ohne Weiteres möglich, z. B. die betroffene Internet- seite, über die ein Mehrwertdienst bereitgestellt wurde, in Erfahrung zu bringen und die Inhaberin bzw. den Inhaber mittels Whois-Daten ausfindig machen zu können. Zudem ist die Inhaberin oder der Inha- ber der Domain nicht zwingend in jedem Fall auch die Anbieterin des Mehrwertdienstes. Es kann sich dabei um eine reine Bezahl- oder Downloadseite handeln, der Inhalt wird jedoch von weiteren Dritten bereitgestellt. Eine Fiktion, wie sie gemäss Artikel 36 Absatz 3bisfür die Mehrwertdienste besteht, die über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 oder mittels SMS oder MMS bereitge- stellt werden, existiert diesbezüglich nicht. Für die Kundinnen und Kunden ist die Situation insofern noch verwirrender, weil oftmals dennoch ein Kontakt auf der Telefonrechnung angegeben wird, der jedoch gemäss Rechtsprechung nicht in jedem Fall als Mehrweitdienstanbieterin einzustufen ist und somit z. B. auch nicht für die Verfahren vor ombudscom verpflichtet werden kann. Die Absicht des Ge- setzgebers, für die Kundinnen und Kunden die Anbieterin des verrechneten Mehrwertdienstes auf ein- fach Art und Weise, ausfindig machen zu können, sind in Bezug auf diese Art bereitgestellte Mehr- wertdienste nicht gegeben. Mit der Einführung von Absatz 3biswird eine entsprechende Bestimmung geschaffen, welche die Situation klären soll, Diese kann auch die Funktion einer Fiktion haben, falls die angegebenen Kontakte nicht selbst Mehrwertdienste anbieten, sondern bspw. lediglich die Zah- lung abwickeln.
21/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens