Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Art. 39a Preisobergrenzen für Mehrwertdienste des Typs 084x, 0800 und 00800

Die Nummernkategorie 0878 wurde per 31. Dezember 2018 aufgehoben, der Verweis auf diese Num- mernkategorie kann deshalb im Titel uns Absatz 1 gelöscht werden (vgl. Ausführungen zu Art. 35 Abs. 2).

Art. 39b Preistransparenz bei Mehrwertdiensten

Gemäss Artikel 39a Absatz 1 gilt bei einem Anruf auf Nummern des Typs 084x eine Preisobergrenze von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer). Die Inhaberinnen und Inhaber einer Nummer des Typs 084x können dabei festlegen, welchen Anteil des Minutenpreises sie für die Anru- fenden übernehmen wollen. Die Anrufenden zahlen in dem Falle nur den Anteil von bis zu maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer), der von der Inhaberin oder vom Inhaber nicht über- nommen wird. Bei einer Aufteilung der Gebühren oder gar einer vollständigen Übernahme der Kosten durch die Inhaberin oder den Inhaber könnte die fehlende Aufzählung der Nummern des Typs 084x in Artikel 39b Absatz 1 dazu führen, dass den Anrufenden dennoch der volle Maximalbetrag pro Minute verrechnet wird, obwohl die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer einen Teil oder die Kosten insge- samt übernimmt. Durch die Ergänzung der Aufzählung in Absatz 1 wird sichergestellt, dass den Anru- fenden nur der Preis verrechnet wird, den die Inhaberinnen und Inhaber mit ihrer Anbieterin vereinbart haben und der im TSP INet-Server hinterlegt ist.

Damit Anrufenden wie bei den Nummern des Typs 084x auch bei Verbindungen zu den Nummern des Typs 090x und zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV nur die tatsächlich in An- spruch genommene Verbindungsdauer verrechnet wird und angebrochene Minuten nicht mehr aufge- rundet werden können, wird Artikel 39b Absatz 1 analog der bestehenden Regelung in Artikel 39a Ab- satz 1 ergänzt. Der Endbetrag darf ebenso auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.

Gemäss Absatz 1 vereinbaren die Inhaberin oder der Inhaber einer 090x-Nummer und die Fernmelde- dienstanbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, den Preis, den anrufende Kundinnen und Kun- den in Rechnung zu stellen ist. Bei der überwiegenden Mehrheit der in Betrieb stehenden 090x-Num- mern wird der Preise für die Verbindung abhängig von der Verbindungsdauer ermittelt (z. B. Fr. 2.50 pro Minute). Gestützt darauf können alle Beteiligten einer 090x-Verbindung (anrufende Kundin oder anrufender Kunde, verbindungsherstellende Fernmeldedienstanbieterin, verbindungsterminierende Fernmeldedienstanbieterin, Inhaberin oder Inhaber der 090x-Nummer) selbständig den Preis für eine 090x-Verbindung transparent und nachvollziehbar berechnen.

Bei 71 von 14'842 in Betrieb stehenden 090x-Nummern (Stand April 2019) ist jedoch ein Tarifmodell vereinbart, bei dem der Preis für die Verbindung erst nach deren Beendigung in einer Nachverarbei- tung von der Fernmeldedienstanbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, berechnet und an- schliessend der verbindungsherstellenden Fernmeldedienstanbieterin für die Rechnungsstellung an die anrufende Kundin oder den anrufenden Kunden übermittelt werden kann. Bei solchen Verbindun- gen können weder die anrufende Kundin oder der anrufende Kunde noch die verbindungsherstellende Fernmeldedienstanbieterin den in Rechnung gestellten Preis transparent nachvollziehen.

Mit dem neuen Absatz 2 soll für die anrufenden Kundinnen und Kunden sowie deren rechnungsstel- lende Fernmeldedienstanbieterinnen sichergestellt werden, dass von allen an einer 090x-Verbindung beteiligten Akteuren nur noch transparent und nachvollziehbare Preise in Rechnung gestellt werden können.

Die Nummernkategorie 0878 wurde per 31. Dezember 2018 aufgehoben, der Verweis auf diese Num- mernkategorie kann deshalb in Absatz 2 gelöscht werden (vgl. Ausführungen zu Art. 35 Abs. 2).

Absatz 3 verpflichtet die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, ihren Kundinnen und Kunden in ei- nem Abrufverfahren die Angaben bereitzustellen, wieviel die Verbindungen zu Nummern des Typs

22/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens