Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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084x, 090x und zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV kosten. Damit soll sicherge- stellt werden, dass die Kundinnen und Kunden unabhängig der geltenden Bestimmungen im Bereich der Preisbekanntgabe die Möglichkeit haben, den aktuell geltenden Preis überprüfen zu können, be- vor sie einen Dienst in Anspruch nehmen. Diese Informationen sind bereits heute im TSP INet-Server hinterlegt und können den Kundinnen und Kunden zugänglich gemacht werden. Dadurch wird die Preistransparenz erhöht. Im TSP INet-Server sind immer die aktuellsten Informationen hinterlegt, was bei einer Publikation der Nummer nicht immer der Fall ist.

Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten

Gemäss geltender Fassung von Artikel 40 Absatz 1 müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediens- ten ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, den Zugang entweder zu allen Nummern des Typs 090x oder nur zu den für erotische und pornografische Inhalte reservierten Nummern des Typs 0906 zu sperren. Absatz 1 wird nun dahingehend angepasst, dass es den Kundinnen und Kunden neu möglich ist, die Nummern des Typs 0900, 0901 oder 0906 einzeln je Typ (z. B. nur 0906) oder die Ty- pen in beliebiger Kombination (z. B. 0901 und 0906) sperren zu lassen. Den Kundinnen und Kunden wird somit bei der Wahl, welche Nummerntyp sie sperren lassen möchten, mehr Freiheit und Flexibili- tät eingeräumt, was letztlich im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten liegt. Absatz 1 wird zudem dahingehend ergänzt, dass neu die Nummerntypen ausgeschrieben werden und nicht mehr lediglich mit 090x zusammengefasst werden. Dies soll der besseren Verständlichkeit dienen.

Art. 41 Schutz von Minderjährigen

Die Verpflichtung der Anbieterinnen soll mit der Anpassung von Artikel 41 insofern ausgedehnt wer- den, als dass sie für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren nicht nur die Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten von Beginn an sperren müssen, sondern generell den Zugang zu allen Mehrwertdiensten. Dadurch wird der Schutz der jugendlichen Nutzenden unter 16 Jahren insgesamt erhöht, werden sie dadurch nicht nur vor für sie ungeeigneten Inhalten im Bereich der Erwachsenenunterhaltung geschützt, sondern auch vor un- gewollten, hohen Kosten (z. B. bei Wettbewerben und Spielen). Die Anbieterinnen von Fernmelde- diensten dürfen den Zugang zu Mehrwertdiensten, ausser denjenigen mit erotischen oder pornografi- schen Inhalten, mit Zustimmung einer zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Person entsperren. Dadurch erfolgt vor der Entsperrung des Zugangs eine entsprechende Kontrolle. Es versteht sich von selber, dass die Zustimmung auch wieder zurückgezogen werden kann, was die Anbieterin wiederum zur Wiederaufschaltung der Sperre verpflichtet.

Art. 48 Datenschutz

Absatz 4 wird dahingehend ergänzt, dass ombudscom neben der vollständigen oder teilweisen Publi- kation ihrer Entscheide in anonymisierter Form und der Zusammenfassung ihrer Tätigkeit auch die Statistiken über die Fallzahlen aufgeschlüsselt nach Fernmelde- und Mehrwertdienstanbieterinnen veröffentlichen kann. Mit dieser Regelung soll im Sinne des Konsumentenschutzes mehr Transparenz geschaffen werden.

Art. 51 Berechtigung

Gemäss Artikel 4 FMG werden nur noch FDA registriert, die entweder konzessionierte Funkfrequen- zen oder zugewiesene Adressierungselemente zur Erbringung von Fernmeldediensten verwenden. Auch wenn eine FDA nicht gemeldet ist, hat sie Anspruch auf Zugang zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin im Sinne von Artikel 11 FMG. Auf Gesuch hin entschei- det die ComCom im Rahmen eines Zugangsverfahrens nach Artikel 70 – 74 FDV, ob ein Unterneh- men eine FDA ist.

23/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens