Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz

Abs. 2 Bst. c: Die geltende Bestimmung könnte sprachlich so verstanden werden, dass ein einzelner (kombinierter) konstanter Zusatz für die gemeinsamen Kosten und die Gemeinkosten zu berechnen sei. Dies würde allerdings wenig Sinn machen. Deshalb hat die ComCom in ihrer Praxis die Bestim- mung richtigerweise so interpretiert, dass ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten, so genannte Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (VVGK), hinzuzurechnen ist. Die Bestimmung wird sprach- lich entsprechend angepasst.

Art. 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss

Abs. 4: Die geltende Bestimmung steht im Zusammenhang mit dem Zugang zum Teilabschnitt der Teilnehmeranschlussleitung (Subloop Unbundling). Um den Kundinnen und Kunden breitbandige Dienste anbieten zu können, erfolgt der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung nicht in den An- schlusszentralen, sondern in vorgelagerten Verteilanlagen. Der Begriff Quartierverteilkasten wurde im Zusammenhang mit einer bestimmten Technologie (FTTC) verwendet. Mit der sprachlichen Anpas- sung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmung technologieneutral zu verstehen ist, so dass beispielsweise auch FTTS darunterfällt.

Art. 59 und 60 Schneller Bitstrom-Zugang und Verrechnen des Teilnehmeranschlusses

Im Rahmen der Gesetzesrevision wurden die beiden Zugangsformen in Artikel 11 Absatz 1 FMG er- satzlos gestrichen, so dass sie auch auf Verordnungsstufe aufzuheben sind.

Art. 63a Anwendungsbereich

Die Pflicht, auch Vereinbarungen aufgrund der Interoperabilitätspflicht dem BAKOM einzureichen,

wurde mit der Gesetzesrevision gestrichen. Auf Verordnungsstufe wird deshalb präzisierend festge- halten, dass die Bestimmungen über Zugangsvereinbarungen einzig Art. 11 Abs. 4 FMG näher aus- führen. Art. 69 ist somit aufzuheben, nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts wird neu Art. 63a eingefügt.

Art. 78a Mitbenutzung von Kabelkanalisationen und hausinternen Rohranlagen

In der geltenden Verordnung gibt es noch keine Ausführungsbestimmungen zu Art. 35a FMG. Neu können FDA die Installation weiterer Anschlüsse auf eigene Kosten verlangen. Die Erstellung eines weiteren Anschlusses bedingt, dass eine FDA Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt erhält, um von da aus die Hausinstallationen vornehmen zu können. Auf Verordnungsstufe soll nicht näher ausge- führt werden, wann ein weiterer Anschluss nicht mehr zumutbar im Sinne von Art. 35a Abs. 1 FMG ist. Die Konkretisierung des gesetzlichen Vorbehalts wird der Praxis überlassen. Gemäss Art. 35b FMG ist einer FDA neu auch der Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt (BEP) sowie die Mitbenutzung ge- bäudeinterner Anlagen, die der fernmeldetechnischen Übertragung dienen, zu gewähren. Das Recht einer FDA auf Zugang zum BEP sowie auf Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen ist an den Vor- behalt geknüpft, dass dies technisch vertretbar ist und keine anderen wichtigen Gründe für eine Ver- weigerung vorliegen (Art. 35b Abs. 1 FMG). Auf Verordnungsstufe soll nicht näher ausgeführt werden, was unter «technisch vertretbar» sowie «anderen wichtigen Gründen» zu verstehen ist. Diese unbe- stimmten Rechtsbegriffe sollen von der Praxis konkretisiert werden.

Um unnötige Investitionen in Erschliessungsanlagen zu vermeiden, ist einer nachsuchenden FDA die Mitbenutzung der Liegenschaftserschliessungsanlagen zu gewähren, die der Versorgung mit Fernmel- dediensten dienen, sofern die vorhandene Kapazität ausreicht. Im vorliegenden Zusammenhang sind

24/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens