Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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mit dem Begriff «Liegenschaft» jegliche «Grundstücke» im Sinn des Sachenrechts gemeint. Eine Mit- benutzung kann aus Kapazitätsgründen dann verweigert werden, wenn die Platzverhältnisse bei- spielsweise den Einzug einer weiteren Leitung nicht erlauben oder wenn die Mitbenutzung aus techni- schen Gründen nicht zumutbar ist. Wenn die vorhandene Kapazität nicht ausreicht, müssen Liegen- schaftseigentümerinnen und –eigentümer die Erstellung weiterer Erschliessungsanlagen, beispiels- weise die Erstellung einer zweiten Kanalisation, dulden. Die nachsuchende FDA muss die Kosten für die Erstellung einer weiteren Liegenschaftserschliessung sowie von Rohranlagen tragen, ein Entgelt für die Nutzung des Bodens ist hingegen nicht geschuldet.
Art. 78b Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen
Die Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen, die der fernmeldetechnischen Übertragung dienen, ist ab dem BEP zu gewähren, der sich nicht zwingend im Gebäudeinnern befindet. Im Falle einer Er- schliessung mit Glasfaser befindet sich dort der optische Hausanschlusskasten. Die Mitbenutzung er- streckt sich bis und mit zur ersten Telekommunikationssteckdose in der jeweiligen Nutzungseinheit (Wohn- oder Geschäftseinheit). Die Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen im Hinblick auf die Erbringung eigener Fernmeldedienste macht nur dann Sinn, wenn die nachsuchende FDA berechtigt ist, den bestehenden Stromanschluss ebenfalls zu nutzen und eigene Anlagen zu installieren, die der Erbringung von Fernmeldediensten dienen.
Art. 78c Gemeinsame Regeln für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen und hausin-
ternen Anlagen
In der Regel werden die Liegenschaftserschliessung sowie die Hausinstallationen von den Liegen- schaftseigentümerinnen und –eigentümer erstellt bzw. finanziert, so dass diese über sachdienlichen Pläne und Unterlagen verfügen sollten. Die Liegenschaftseigentümerinnen und –eigentümer müssen den nachsuchenden FDA die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Andernfalls muss die FDA, welche die Erschliessung oder die Hausinstallationen vorgenommen hat, die erforderlichen In- formationen abgeben. Es wird darauf verzichtet, hierfür eine explizite Frist festzusetzen. In jedem Fall ist die erforderliche Information so rasch als möglich zur Verfügung zu stellen.
Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer haben keinen Anspruch auf Entschädigung von Fern- meldedienstanbieterinnen, welche die Liegenschaftserschliessungsanlagen oder die gebäudeinternen Anlagen mitbenutzen. Die angefallenen Kosten werden bereits über die Mieten abgegolten. Liegen- schaftseigentümerinnen und -eigentümer können hingegen eine Abgeltung von nachweisbaren Zu- satzkosten verlangen, welche ihnen infolge der Mitbenutzung durch eine zusätzliche FDA entstehen (vgl. Abs. 4). Diese haben ihr Mitbenutzungsrecht mit der gebotenen Sorgfalt, möglichst schonend und unter der Wahrung der Interessen der Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer auszuüben. Sie haben auch den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (vgl. Abs. 3).
Anderslautende Vereinbarungen vorbehalten, können Fernmeldedienstanbieterinnen, die Liegen- schaftserschliessungsanlagen oder gebäudeinterne Anlagen finanziert haben und dies entsprechend belegen können, gemäss Abs. 2 von einer mitbenutzenden Anbieterin eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart, anteilig pro Nutzungseinheit während der Dauer der Inanspruchnahme zu entrichten. Dabei sind die direkt mit der Erstellung effektiv angefalle- nen Herstellkosten der Anlagen, welche der Erbringung von Fernmeldediensten dienen, relevant.
Art. 79 Mitbenützung
Im Unterschied zur vorstehenden Bestimmung geht es hier um das Mitbenutzungsrecht gemäss Arti- kel 36 Absatz 2 FMG, was sprachlich präzisiert wird. Demgemäss kann eine FDA verpflichtet werden, Dritten die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und anderen Anlagen zu gestatten, wofür sie ein an- gemessenes Entgelt verlangen kann. An der bisherigen Regelung zur Berechnung des Entgelts wird nichts geändert.
25/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens