Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Art. 80 Bearbeitung von Verkehrs- und Rechnungsdaten

Die abschliessende und relativ begrenzte Aufzählung in Artikel 80 widerspiegelt die heute gegebenen Umständen nicht mehr, in denen Fernmeldedienstanbieterinnen Verkehrs- und Rechnungsdaten bear- beiten müssen, um insgesamt die fernmelderechtlichen Aufgaben erfüllen und Pflichten einhalten so- wie die Fernmeldedienste erbringen zu können. So fehlen in der Aufzählung z. B. die Zweckangaben, Verkehrsdaten im Rahmen der Aufrechterhaltung einer Kommunikation (und nicht nur des Verbin- dungaufbaus) oder auch zur Bekämpfung von unlauterer Massenwerbung (i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG; neu unlautere Werbung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Bst. o, u und v UWG) bearbeiten zu dürfen. Mit der neuen Formulierung wird sichergestellt, dass eine Datenbearbeitung insgesamt für die Erbringung der Fernmeldedienste zulässig ist, so z. B. die Herstellung und Aufrechterhaltung einer Verbindung oder Datenübertragung, und nicht nur wie unter der geltenden Bestimmung für eine einzelne, bestimmte Phase der Kommunikation (des Verbindungsaufbaus).

Weiter wird mit einer allgemeineren Formulierung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen diese Verkehrs- und Rechnungsdaten für alle sich aus dem Fern- meldegesetz und dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) sowie diesen Gesetzen zugehörenden Ausführungsvorschriften ergebenden Aufga- ben und Pflichten bearbeiten können müssen. Mit der Präzisierung des Wortlauts wird andererseits aber auch unterstrichen, dass nur die Verkehrs- und Rechnungsdaten, die einen durch das Fernmel- derecht gesonderten Schutz geniessen, ohne deren Einwilligung bearbeitet werden dürfen (und nicht wie bis anhin insgesamt die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden).

Diese Einschränkungen bilden denn auch in Bezug auf den jeweiligen Verwendungszweck und die jeweilige Dauer die Grenze der zulässigen Datenbearbeitung und markieren gleichzeitig, wann von den Betroffenen eine zusätzliche, den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende, Einwilligung einzuholen ist, ansonsten die Bearbeitung nicht mehr zulässig ist. Die Fernmeldediens- tanbieterinnen müssen für die Erbringung eines Fernmeldedienstes keine Einwilligung einholen (z. B. lineares und zeitversetztes Fernsehen); für die mit einem Fernmeldedienste in Zusammenhang ste- henden oder gar darauf basierten Zusatzfunktionen jedoch schon (z. B. bei Empfehlungsfunktionen, die auf dem Nutzungsverhalten basieren).

Wie bisher dürfen die Fernmeldedienstanbieterinnen die Verkehrs- und Rechnungsdaten soweit und solange bearbeiten, wie dies nötig ist, um das für die erbrachten Fernmeldedienste geschuldete Ent- gelt geltend machen zu können.

Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Werbung

Neu sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden nicht nur vor unlauterer Massenwerbung (Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG) zu schützen, sondern auch vor unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u und v UWG. Das bestehende Auskunftsrecht der Kundinnen und Kunden bei missbräuchlichen Anrufen und unlauterer Massenwerbung besteht da- her laut Artikel 82 Absatz 1 neu bei unlauteren Verhalten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u und v UWG. In diesen Fällen sollen die Konsumentinnen und Konsumenten die entsprechenden An- gaben über die Anrufenden bei der Anbieterin in Erfahrung bringen können. In der ganzen Bestim- mung wir zudem auch der Begriff «Massenwerbung» durch «Werbung» ersetzt.

Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen neu nicht nur unlautere Massenwerbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o UWG bekämpfen, sondern zusätzlich auch unlautere Verhalten im

26/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens