Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Sinne von den neu eingeführten Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben u und v UWG. Die Sachüberschrift wird dementsprechend angepasst und in der gesamten Bestimmung wird «Massenwerbung» durch «Werbung» ersetzt. Grundsätzlich müssen die Anbieterinnen die Kundinnen und Kunden vor unlaute- rer Werbung schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt. Das gilt unverändert. Damit kann si- chergestellt werden, dass sowohl dem technischen Fortschritt wie aber auch möglichen negativen Auswirken bei der Bekämpfung und dem Einsatz neuer Lösungen adäquat Rechnung getragen wer- den kann (so z. B. False Positive oder False Negative).

Absatz 2 verpflichtet die Anbieterinnen, zumindest zwei Lösungen anzubieten: eine, die von der An- bieterin bewirtschaftet wird und von den Kundinnen und Kunden quasi nur noch aktiviert oder deakti- viert werden muss und eine, welche die Kundinnen und Kunden selber bewirtschaften müssen. Dies können z. B. zwei Filterangebote sein. Damit soll den Kundinnen und Kunden einerseits die Wahl überlassen werden, ob sie mit der Inanspruchnahme der durch die Anbieterin bewirtschafteten Lösung auch eine gewisse Kontrolle abgeben wollen, oder ob sie nur die individuelle, durch sie bewirtschaf- tete Lösung, bevorzugen. Sie können auch beide Lösungen in Anspruch nehmen. Die individuell zu bewirtschaftende Lösung ermöglicht den Kundinnen und Kunden z. B. auch Anrufe zu blockieren, wel- che unter Umständen von den Anbieterinnen nicht blockiert werden dürfen, weil diese entweder lauter sind oder gar nicht unter das UWG fallen. Die Anbieterinnen sind nach wie vor verpflichtet, legitimen Verkehr zu ermöglichen. Selbstverständlich gilt die in Absatz 1 festgelegte Prämisse ebenfalls: die An- bieterin hat den Schutz gemäss Stand der Technik zu gewährleisten.

Mit Absatz 7 wird analog der bestehenden Meldemöglichkeit für Kundinnen und Kunden, die unlautere Werbung erhalten, eine Meldemöglichkeit für diejenigen eingeführt, die allenfalls von Massnahmen (z. B. Filter) betroffen sind, welche die Anbieterin ergreifen müssen. Dies soll den Betroffenen einerseits ermöglichen, ihr Verhalten so auszugestalten, dass sie die lauterkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllen und somit legal handeln, oder auch, dass die Anbieterin ihre Massnahmen anpassen kann, sofern die Betroffenen unberechtigterweise von einer Massnahme betroffen sein sollten. Für Kundinnen und Kunden, die unberechtigterweise von einer Massnahme betroffen sind, ist oft schwierig nachzuvollzie- hen, dass je nach Routing der Verbindung der Grund für die Sperrung oder Blockierung bei verschie- denen einzelnen oder gar mehreren Anbieterinnen liegen könnte, weshalb alle zur Umsetzung von entsprechenden Massnahmen verpflichtet sind. Die Anbieterinnen sind daher verpflichtet, dem Anfra- genden beim Herausfinden der ursächlichen Anbieterin oder Anbieterinnen zu helfen.

Das bestehende Auskunftsrecht der zuständigen Bundesstelle bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o UWG (vgl. Absatz 6, neu Absatz 9) wird auf diejenige im Sinne des neuen Buchstabens v ausgedehnt. Bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe u UWG besteht bereits ein entsprechendes Auskunftsrecht gestützt auf Art. 15 Absatz 2 BÜPF.

Art. 88 Verzeichnisse

Der Wortlaut von Artikel 88 muss aufgrund der Änderung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG angepasst werden. Neu wird festgehalten, dass es nur dann unlauter ist, eine Kundin oder einen Kun- den des öffentlichen Telefondienstes mit Stern im Verzeichnis zu kontaktieren, wenn der Anrufende in keiner Geschäftsbeziehung mit ihr oder ihm steht.

Art. 89a Informationen über Kinder- und Jugendschutz

Es reicht nicht aus, wenn die Anbieterinnen den Kundinnen und Kunden allgemeine Informationen zum Kinder- und Jugendschutz zur Verfügung stellen. Sie müssen diese auch bei ihren konkreten An- liegen unterstützen, damit diese sich in dem komplexen Umfeld des Kinder- und Jugendschutzes zu- rechtfinden. Hierbei sind nicht nur Filtermöglichkeiten abzudecken, sondern auch Benutzerkonten,

Passwortschutz, App-Stores, Quellen für Altersempfehlungen, Browsereinstellungen, Familienkonten und sonstige für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet relevante Aspekte.

27/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens