Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Der aktuelle Art. 33 Abs. 3 wird ersatzlos aufgehoben und Amateurfunkanlagen sollen wie sämtliche andere Funkanlagen in einem Luftfahrzeug nach Art. 2 der Verordnung des BAKOM über Frequenz- management und Funkkonzessionen (VFKV; SR 784.102.11) zugelassen werden (vgl. auch Art. 13).

Art. 46 bis 48

Diese Bestimmungen entsprechen den aktuellen Art. 34 bis 36 FKV. Sie erfahren inhaltlich keine Än- derung. Einzig das Wording wird im Zusammenhang mit dem Wegfall der Konzessionspflicht ange- passt.

Art. 49 Art der Prüfungen und Fähigkeitszeugnisse

Das aktuelle 6. Kapitel «Prüfungen für Funkerinnen und Funker» mit den Artikeln 56 und 57 FKV wird aufgehoben und im 4. Abschnitt des 5. Kapitels «Frequenznutzung nach Meldung an das BAKOM o- der mit Fähigkeitszeugnis» thematisch neu eingereiht.

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem aktuellen Artikel 56 FKV und wird inhaltlich – bis auf die Marginalie und den Einleitungssatz von Abs. 1 – nicht geändert.

Der aktuelle Wortlaut von Artikel 56 FKV führte zu Auslegungsproblemen in Bezug auf die aus-

schliessliche Zuständigkeit des BAKOM, in der Schweiz Prüfungen zur Erlangung der verschiedenen in diesem Artikel erwähnten Zeugnisse abzunehmen. Zudem sind die Sprachversionen dieses Artikels nicht völlig deckungsgleich (siehe Sachtitel und Abs. 1 Einleitungssatz). Aus diesen Gründen muss er klarer formuliert werden.

Art. 50 Anerkennung ausländischer Fähigkeitszeugnisse

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 57 FKV und wird inhaltlich nicht geändert. Einzig der Begriff "Fähigkeitsausweis" durch "Fähigkeitszeugnis" ersetzt. Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass internationale Abkommen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen vorbe- halten sind.

Art. 51 bis 60

Abgesehen von der Anpassung der Verweise auf andere Artikel in derselben Verordnung und des Da- tums der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen in Art 60 entsprechen diese Bestimmungen den aktuellen Art. 49 bis 55 und Art. 58 bis 60 FKV.

Art. 61 Übergangsbestimmungen

Der aktuelle Art. 61 FKV bezieht sich auf Konzessionen nach bisherigem Recht und wird durch die vorliegende Totalrevision obsolet. Da das Inkrafttreten der VFuF auf die Gültigkeit des nationalen Fre- quenzzuweisungsplans keine Auswirkungen hat, kann der aktuelle Art. 62 FKV ersatzlos gestrichen werden. Der aktuelle Art. 62a FKV findet seinen Niederschlag nun im neu geschaffenen Art. 61 Abs. 2 mit der Marginalie "Übergangsbestimmungen".

In Folge des Paradigmenwechsels sind für die Teilnahme am Amateurfunkdienst und Flugfunk sowie zur Benützung von Funkanlagen auf Hochsee- und Rheinschiffen keine Konzessionen mehr voraus- gesetzt. Die bereits bisher bestehende Notwendigkeit eines Fähigkeitszeugnisses bleibt jedoch beste- hen. Fähigkeitszeugnisse die nach bisherigem Recht erworben wurden, behalten daher ihre Gültigkeit bei Inkrafttreten der VFuF (vgl. Abs. 1 Bst. e).

60/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens