Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 42 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
Der Amateurfunk ist aktuell im 4. Kapitel "Funkkonzessionen" in den Artikeln 30 bis 36 FKV geregelt. Mit dem Paradigmenwechsel bedarf es jedoch keiner Konzession mehr für die Benutzung von Funk- anlagen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. Nach wie vor wird jedoch ein Fähigkeitszeugnis und in gewissen Fällen gar eine Meldung vorausgesetzt (z. B. unbediente und fernbediente Amateurfunkan- lagen, vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. e). Die Frequenznutzung mit Fähigkeitszeugnis wird neu im 5. Kapitel "Frequenznutzung nach Meldung an das BAKOM oder mit Fähigkeitszeugnis" im 3. Abschnitt "Ama- teurfunk" geregelt. Der aktuelle den Amateurfunk betreffende 4. Abschnitt des 4. Kapitels sowie die Artikel 30 bis 36 FKV werden aufgehoben und neu in diesem Abschnitt eingereiht. Zudem wird im
4. Abschnitt das aktuelle 6. Kapitel "Prüfungen für Funkerinnen und Funker" (entspricht dem aktuellen Art. 56 und 57 FKV) eingeordnet.
Für die Benützung von Funkanlagen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst bedarf es neu jedoch kei- ner Konzession mehr (vgl. aktueller Art. 31 FKV). Vorausgesetzt wird jedoch nach wie vor die Vergabe eines Rufzeichens durch das BAKOM sowie das Vorhandensein eines Fähigkeitszeugnisses zur Teil- nahme am Amateurfunkdienst. Bisher ging die Vergabe des Rufzeichens automatisch mit der Konzes- sionierung einher und wurde nicht explizit im Verordnungstext erwähnt. Dies ändert sich und Absatz 1 sieht neu die Zuteilung eines Rufzeichens durch das BAKOM nun ausdrücklich auf Verordnungsstufe vor. Die Zuteilung selbst ist in Artikel 47f der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmel- debereich (AEFV; SR 784.104) geregelt.
In Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung wird nun festgelegt, welche Fähigkeitszeugnisse zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigen. Der Radiotelegrafistenausweis und der Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk können heute nicht mehr erlangt werden, behalten jedoch ihre Gültigkeit. In Bst. b wird das zusätzliche Erfordernis eines Rufzeichens festgehalten.
Abs. 2 entspricht weitgehend dem aktuellen Art. 31 Abs. 3 FKV, wobei das Konzessionserfordernis weggefallen ist.
Art. 43 Berechtigung aus den Fähigkeitszeugnissen
Die Marginalie dieser Bestimmung fokussiert neu nicht mehr auf die Zeugnisse selbst, sondern auf die Berechtigung, die sich aus den Fähigkeitszeugnissen ergibt.
Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem aktuellen Art. 30 FKV. Obwohl nicht mehr von der "Amateurfunkzulassung CEPT" und der "Amateurfunkzulassung Novice" die Rede ist, entsprechen die Abs. 1 und 2 nach wie vor dieser Begrifflichkeit. Inhaltlich erfolgt daher keine Änderung. Die übrigen Anpassungen beziehen sich einzig auf den Wegfall der Konzessionspflicht.
Art. 44 Frequenzbänder und Rufzeichenzusätze
Diese Bestimmung entspricht abgesehen von einer sprachlichen Anpassung dem aktuellen Art. 32 FKV.
Art. 45 Benützung der Funkanlage
Diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Art. 33 FKV und wird – bis auf die Aufhebung von Abs. 3
– inhaltlich nicht geändert. Einzig das Wording wird im Zusammenhang mit dem Wegfall der Konzessi- onspflicht angepasst.
59/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens