Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Der Wechsel vom alten zum neuen Regime soll in der Praxis sowohl für die Konzessionärinnen und Konzessionäre als auch für das BAKOM mit vertretbaren zeitlichen, finanziellen, personellen und öko- logischem Aufwand umgesetzt werden. Obwohl die Konzessionen mit dem neuen Regime ihre Gültig- keit verlieren (Abs. 1 Bst. a) sollen die rund 4800 Lichtbildausweise, die mit den Konzessionen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst sowie die rund 3200 "Aircraft Station Licence" und rund 1800 "Ship Station Licence", die im Rahmen der Erteilung der Konzessionen zur Teilnahme am Flugfunk respek- tive zur Benützung von Funkanlagen auf Hochsee- und Rheinschiffen ausgehändigt wurden, weiterhin gültig sein (Abs. 1 Bst. c). Ein Rückruf, die Vernichtung und die Neuausstellung dieser Dokumente wäre weder zeitlich, finanziell, personell noch ökologisch vertretbar. Zumal einzig der auf den Doku- menten vorkommende Begriff "Konzession" gestrichen respektive angepasst werden müsste. Ein sol- ches Vorgehen ist insbesondere auch deshalb vertretbar, da sich bis auf den Wegfall der Konzessi- onspflicht und der Einführung der Meldepflicht an den bisherigen Rechten und Pflichten der Konzessi- onärinnen und Konzessionären nichts ändert.
Die mit den Konzessionen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Flugfunk sowie zur Benützung von Funkanlagen auf Hochsee- und Rheinschiffen vom BAKOM vergebenen Rufzeichen und Kennun- gen (z. B. HB9FHA, HB-JOJ, HBDY VULLY, 269123456) gelten mit Inkrafttreten der neuen Bestim- mungen als zugeteilt im Sinne von Artikel 47d – f AEFV (Abs. 1 Bst. b).
Eine Funkanwendung oder Frequenznutzung muss nur dann dem BAKOM nach Art. 32 gemeldet wer- den, wenn die meldepflichtige Person dafür nicht bereits Konzessionärin nach bisherigen Recht ist (Abs. 1 Bst. d). Ein solches Vorgehen ist vertretbar, da sich mit der Einführung der Meldepflicht an den bisherigen Rechten und Pflichten der Konzessionärinnen und Konzessionäre nichts ändert.
Bst. c des aktuellen Art. 47 wird in Art. 61 Abs. 1 Bst. f überführt. Bei der in Bst. c genannten und nicht mehr in Kraft stehenden Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst (SR 0.747.224.178) han- delt es sich um die Vorgänger-Version der Regionalen Vereinbarung vom 12. April 2012 über den Bin- nenschifffahrtsfunk. Sprechfunkausweise, die noch gestützt auf die Regionale Vereinbarung über den Rheinfunkdienst erworben wurden, gelten mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung als UKW-Sprechfunkausweise im Sinne von Art. 40 Bst. b.
Die zur Benützung von Funkanlagen für die Teilnahme am Flugfunk ausgestellten Bordradiotelefonis- tenausweise behalten mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit (Abs. 1 Bst. g). Sie gelten als Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk im Sichtflug nach Art. 41 Abs. 2 Bst. a.
4.5 Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)
Ingress
Aufgrund der Änderung des FMG wurden zwei Bestimmungen neu in den Ingress aufgenommen: Arti- kel 22 Absatz 5 und 34 Absatz 1terFMG.
Art. 8 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
Der Absatz 2 erfährt keine materielle Änderung. Die Bestimmung von Artikel 9 der Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV; SR 784.101.21) wird lediglich auf die Stufe der FAV geho- ben, um das System zu vereinfachen (ein Verweis weniger).
61/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens