Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 14 Technische Unterlagen
Absatz 3: Aus der von der Europäischen Kommission durchgeführten rechtlichen Analyse (siehe Do- kument «TCAM AG (10)04 Rev1 Risk assessment module A») des Konformitätsbewertungsverfahrens für die «Interne Fertigungskontrolle» (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Anhang 2 FAV) geht hervor, dass die technischen Unterlagen in diesem Fall auch eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten müssen. Letztere beschränken sich derzeit auf das Konformitätsbewertungsverfahren «Baumusterprü- fung mit anschliessender Prüfung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle» (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Anhang 3 FAV). Der Leitfaden2 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU wird demnächst angepasst.
Art. 21 Identifikationspflichten
Absatz 1: Die Anpassung betrifft nur die deutsche Fassung. Es wurden lediglich ein Tippfehler in Buchstabe a («eine Funkanlage» und nicht «ein Funkanlage») korrigiert und ein Begriff in Buchstabe b an den Rest der Verordnung angepasst («eine Funkanlage» statt «ein Funkgerät»).
Art. 25 Ausnahmen
Absatz 1: Mit der Änderung von Buchstabe a wird der Geltungsbereich dieser Ausnahme genauer festgelegt. Um unter diese Ausnahme zu fallen, muss eine Funkanlage zwei kumulative Bedingungen erfüllen: Sie darf einerseits ausschliesslich auf Frequenzen, die dem Militär zugewiesen sind, und an- dererseits nur für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituati- onszwecke betrieben werden. Nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen Funkanlagen, die für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituationszwecke auf «zivilen» Frequenzen betrieben werden sowie Funkanlagen, die auf «gemischten» (d.h. militäri- schen und zivilen) Frequenzen betrieben werden. Ziel ist es, Störungen der «zivilen» Frequenzen durch Anlagen zu vermeiden, die nicht den Bestimmungen der FAV entsprechen.
In Buchstabe f wird der Verweis auf die Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) angepasst, die vollständig überarbeitet wurde (siehe Kapitel 4.4 oben).
Art. 26 Zulassung von Anlagen
Absatz 3: Diese Änderung betrifft vor allem die deutsche und italienische Fassung, die einen unge- nauen Verweis auf die Artikel 7 (Abs. 2) und 9 enthalten. In der französischen Version muss ein Komma nach «art. 7, al. 2» hinzugefügt werden.
Art. 27 Bewilligung der Bereitstellung auf dem Markt
Die Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 (Funkanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit) dür- fen auch für die Armee, zur Durchführung von Notsuchen sowie zur Fahndung nach verurteilten Per- sonen angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Absatz 4 muss ergänzt werden, weil in Artikel 34 Absatz 1terFMG die Armee (Bst. c) und die zuständigen Behörden zur Durchführung von Notsuchen und Fahndungen nach verurteilten Personen (Bst. d) in der Auflistung ergänzt wurden.
2https://ec.europa.eu/docsroom/documents/33162
62/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens