Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 22 Seiten
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Ergebnisbericht zur Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» sowie finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze
dass die betroffenen Personen Zugang zu einer Rechtsvertretung (AsyLex) bzw. zum Asylverfahren (SFH) haben.
Der Kanton GE ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene kurzfristige Festhaltung zu höheren Ausgaben bei den kantonalen Gerichten führen werde. Dies sei eine weitere finanzielle Auswirkung auf die Kantone, die berücksichtigt werden müsse. Der SGB verlangt die «ersatzlose Streichung» der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zur kurzfristigen Festhaltung. Sogenannte unerwünschte Immigration stelle für den SGB keinen legitimen Grund für einen Freiheitsentzug dar.
Der Kanton ZH wünscht zusätzlich zu den vorgeschlagenen Änderungen zur kurzfristigen Festhaltung eine Ergänzung von Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b. Diese Bestimmung sei wie folgt zu ergänzen: «zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist und sie sich bislang nicht selbst um die Klärung ihrer Identität aktiv bemüht haben». Der Kanton ZH begründet diesen Vorschlag damit, dass gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine entsprechende kurzfristige Festhaltung nur zur Anwendung gelange, wenn die betroffene Person einer entsprechenden Vorladung mindestens einmal ohne entschuldbaren Grund nicht gefolgt sei oder zumindest unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie dieser nicht folgen werde. Da die von den Vertretungen der (möglichen) Herkunftsländer durchgeführten Identitätsbefragungen zum Teil nur einmal jährlich oder noch seltener angeboten würden, bleibe diesfalls der Wegweisungsvollzug der Ausreisepflichtigen über längere Dauer blockiert.
Artikel 82 Finanzierung durch den Bund
Der Kanton VS beantragt, dass der Wortlaut der Bestimmung dahingehend angepasst wird, dass ein Kanton auch mehrere Ausreisezentren betreiben könne. Zudem soll auf das Erfordernis der «ausserordentlich hohen Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen» für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an kantonalen Ausreisezentren verzichtet werden (Art. 82 Abs. 3 Bst. b). Der Kanton VS begründet dies dahingehend, dass diese Anforderung zu unbestimmt sei und die Schaffung entsprechender kantonaler Strukturen nicht kurzfristig erfolgen könne.
Der Kanton NE und die VKM fordern, dass in aussergewöhnlichen Umständen und bei hoher Dringlichkeit die finanzielle Beteiligung des Bundes obligatorisch sein soll.
Die SP erwartet, dass die an die Kantone geleisteten Beiträge zweckgemäss eingesetzt werden; dies müsse der Bund sicherstellen.