Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 22 Seiten

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Ergebnisbericht zur Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» sowie finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze

Ein- oder Weiterreise aufgrund fehlender oder fehlerhafter Papiere verweigert wird – aufhalten könnten. Deren Betreuung sei gemäss Artikel 93 Aufgabe und Pflicht der Fluggesellschaften. Es brauche daher keine zusätzlichen Pflichten gegenüber Flugplatzhaltern. Zudem sei unklar, was der Begriff «erforderliche Strukturen» in Artikel 95a Absatz 2 Buchstabe a umfassen solle. Auch die in Buchstabe b formulierte Pflicht, eine internationale Transitzone zu betreiben, sei unnötig. Das Erfordernis einer Transitzone ergebe sich bereits aus der Organisation der Grenzübertrittskontrollen und erschliesse sich zudem aus Artikel 65 Absatz 3, wonach weggewiesene Personen sich zur Vorbereitung ihrer Weiterreise bis zu 15 Tage in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufhalten dürften. Alle Landesflughäfen würden daher eine internationale Transitzone betreiben. Schliesslich sei die in Buchstabe c geäusserte Pflicht, kostengünstige Unterkünfte für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen, bereits in Artikel 22 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) festgehalten und daher ebenfalls überflüssig. Die SIAA hält ebenfalls fest, dass sich die in Artikel 95a Absatz 2 paraphrasierten Pflichten bereits heute im AIG bzw. im AsylG befänden und von den Flughafenhaltern erfüllt würden.

Die SP unterstützt die vorgesehene Pflicht der Flughafenbetreiber mit Schengen-Aussengrenzen, für Asylsuchende eine kostengünstige Unterkunft bereitzustellen, für deren Kosten das SEM aufkomme. Für die SFH und den SGB müssten für Personen, denen an Flugplätzen die Ein- oder Weiterreise verweigert worden sei, adäquate und menschenwürdige (SP: angemessene) Räumlichkeiten für die Unterbringung und Betreuung geschaffen werden. Die SFH fordert, dass bezüglich der Ausgestaltung der Unterbringung am Flughafen insbesondere das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Zugang zu Beratung und

Rechtsvertretung sowie zur notwendigen Gesundheitsversorgung gewährleistet sein müsse. Aktuelle Erfahrungen am Flughafen Genf zeigten in folgenden Bereichen Verbesserungsbedarf: die äusserst begrenzte Möglichkeit, die Räumlichkeiten zu verlassen, das komplizierte Bewilligungsverfahren für Familienbesuche und der begrenzte Zugang zu Rechtsschutz bezüglich Bestrafung wegen illegaler Einreise. Die SFH fordert weiter, anlässlich der Gesetzesanpassung die Unterbringungssituation an den Flughäfen zu überprüfen und insbesondere die genannten Mängel zu beheben.

Absatz 3 Genehmigungspflicht

Aerosuisse, Aviationsuisse, CP, economiesuisse, FZAG, SIAA und ZHK weisen darauf hin, dass gemäss Artikel 37 ff. LFG Bauten und Anlagen, die überwiegend dem Betrieb eines Flughafens dienen, nur mit einer PIangenehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erstellt oder geändert werden dürften. Mit der Plangenehmigung nach Artikel 37 Absatz 3 LFG würden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Die FZAG weist weiter darauf hin, dass bei baulichen Massnahmen, die das Verfahren der Grenzkontrollen beträfen, das BAZL als zuständige Leitbehörde gestützt auf die Artikel 37d und 37g LFG den Kanton bzw. die Kantonspolizei Zürich sowie die zuständige Fachbehörde des Bundes (im Fall der Schengen-Aussengrenzen: das SEM) anhöre. Gerechtfertigte Anträge der zuständigen Grenzkontrollorgane würden vom UVEK in der PIangenehmigung als Auflagen verfügt. Für geringfügige bauliche Änderungen bzw. Massnahmen sei gemäss Artikel 28 VIL keine Plangenehmigung erforderlich. Auch in diesen Fällen werde jedoch vom Kanton Zürich sichergestellt, dass die zuständigen Fachstellen des Kantons angehört und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden. Anpassungen der betrieblichen Abläufe, die das Verfahren der Grenzübertrittskontrollen tangierten, würden bereits heute in enger Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei koordiniert. In der Praxis zeige sich, dass die geltenden Rechtsgrundlagen im LFG vollständig ausreichten, um den Bedürfnissen der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörde Rechnung zu tragen.