Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 22 Seiten
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Ergebnisbericht zur Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» sowie finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze
darisches oder humanitäres Handeln nicht bestraft werden dürfe. Amnesty und SFH geben zu bedenken, dass mit diesem Vorschlag explizit festgehalten bzw. zementiert würde, dass auch Formen der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts bestraft werden sollten, die nicht auf einen finanziellen Vorteil abzielten bzw. die nicht unter die Definition von Menschenschmuggel bzw. Schlepperei fallen würden. Mit der Titeländerung werde der ohnehin geringe Spielraum der Justiz – humanitär handelnde Menschen nicht oder milder zu bestrafen – tendenziell weiter eingeschränkt.
Für AsyLex entstehe mit der Erweiterung der Sachüberschrift mit dem Begriff «Menschenschmuggel» eine unbefriedigende Rechtslage, und es werde damit gegen das strafrechtliche Bestimmungsgebot verstossen. Artikel 116 enthalte sehr verschiedene Tathandlungen (z. B. Solidaritätsdelikte, gewerbsmässiges Handeln), die klar voneinander getrennt und unterschieden werden müssten. Ob die Erweiterung der Sachüberschrift tatsächlich der erwünschten Abschreckung und somit der Bekämpfung des Menschenschmuggels diene, sei fraglich (ebenso die Kantone GE und SO). Falls an dem Begriff festgehalten werde, wäre eine saubere Trennung der Tatbestände und somit eine Einführung einer zweiten Gesetzesnorm wünschenswert.
Verschiebung der Strafbestimmung ins Kernstrafrecht
Der Kanton BE beantragt die Verschiebung der Strafbestimmung ins StGB und hält insbesondere fest, dass strafrechtlich in erster Linie der Menschenschmuggel bekämpft werden solle, der im Regelfall durch Gruppierungen und insbesondere mit Bereicherungsabsicht der Täter begangen werde. Eine neue Strafbestimmung im StGB unter dem vierten Titel «Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit» solle den heutigen Artikel 116 Absatz 3 in eine eigene Strafnorm fassen. Der neue Artikel solle nicht nur das Rechtsgut der territorialen Hoheitsgewalt, sondern die Unversehrtheit von Freiheit, Leib und Leben und die Menschenwürde schützen. Da die Straftat durch In- und Ausländer begangen werden könne und somit nicht unter den Geltungsbereich von Artikel 2 falle, sei eine Regelung im Strafgesetzbuch anzustreben. Ebenfalls bedauert die KKJPD, dass von der Möglichkeit abgesehen wurde, den Straftatbestand des Menschenschmuggels ins Kernstrafrecht zu verschieben. Sie sei sowohl seitens der kantonalen Polizeibehörden wie auch von der schweizerischen Staatsanwältekonferenz darauf hingewiesen worden, dass die Verschiebung ins Kernstrafrecht im Sinne der Strafverfolgungsbehörden gewesen wäre. Aus Sicht der FDP sollten strafrechtliche Normen im Strafgesetzbuch konzentriert und spezifische Strafbestimmungen in separaten Gesetzen tendenziell vermieden werden. Die SVP begrüsst, dass die Strafbestimmung im Nebenstrafrecht verbleibe. Sie findet es nachvollziehbar, dass auf eine Unterstellung unter die Bundesgerichtsbarkeit verzichtet werde.
Erhöhung des Strafmasses
Die Kantone BE, GE und VD, die KKJPD und die SVP bedauern, dass auf eine Erhöhung der Maximalstrafandrohung (von fünf auf zehn Jahre) verzichtet wurde. Die Mitte ist der Ansicht, dass eine Anpassung der Maximalstrafe geprüft werden solle, und beantragt, eine solche Prüfung im Rahmen der Erarbeitung der Botschaft vorzunehmen. Während dem Kanton VD die Vorbehalte gegen die Erhöhung verständlich seien, erachten die KKJPD und die SVP die Begründung im Bericht hingegen als nicht zielführend. Gemäss der SVP zeige die Praxis,
dass viele Migranten, die durch Menschenschmuggel in die Schweiz gelangen, in der Regel nicht zurückgeschafft würden und zudem teilweise über Generationen hinweg wirtschaftlich nie richtig Fuss fassen könnten. Insofern sei eine zehnjährige Freiheitsstrafe als maximale Strafandrohung verhältnismässig. Mit der Erhöhung des Strafrahmens werde den Gerichten angezeigt, dass im Grundsatz höhere Strafen ausgefällt werden sollten. In Ergänzung zur Erhöhung des Strafmasses fordert die SVP zu prüfen, inwiefern Schlepper für die Kosten, 15/22