Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 22 Seiten
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Ergebnisbericht zur Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» sowie finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze
die dem Staat durch die eingereisten Personen entstünden, haftbar gemacht werden könnten.
Gemäss dem Kanton BE dränge sich eine Erhöhung auf, weil mit dem Menschenschmuggel mehrere Rechtsgüter gleichzeitig gefährdet und/oder verletzt würden. Die Auswirkungen des Menschenschmuggels gingen weiter als eine blosse Verletzung oder Bedrohung der Grenzhoheit der Schweiz. Das Phänomen des Menschenschmuggels weise in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden eine grosse Nähe zum Straftatbestand des Menschenhandels (Art. 182 StGB) auf, für welchen eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren vorgesehen sei. Der Menschenhandel stelle in der Praxis regelmässig das Folgedelikt von Menschenschmuggel dar. Die Fälle von Menschenschmuggel seien für die Strafverfolgungsbehörden oft kaum abgrenzbar von den Fällen des Menschenhandels. Aus diesen Gründen erscheine eine Angleichung des Strafmasses des Menschenschmuggels an das Strafmass des Menschenhandels zwingend. Der Hinweis in den Erläuterungen, dass allenfalls noch das Strafmass der kriminellen Organisation nach Artikel 260terStGB hinzukommen könne, sei sehr hypothetisch und praxisfremd. Diese Bestimmung komme bereits beim schwerwiegenderen Delikt des Menschenhandels kaum zur Anwendung.
Es bleibe gemäss dem Kanton SO insbesondere unberücksichtigt, dass in der Praxis weit häufiger der nicht qualifizierte Tatbestand gemäss Artikel 116 Absatz 1 zur Anwendung komme, da der organisierte Menschenschmuggel gemäss Artikel 116 Absatz 3 kaum je werde nachgewiesen werden können. Die von Menschenschmuggel betroffenen Personen würden regelmässig Aussagen über ihre Schlepper verweigern, weshalb die Strafverfolgung im Bereich von grossen kriminellen Tätergruppierungen, die vor allem gewinnorientiert agierten, schwierig sei. Da der qualifizierte Tatbestand kaum je vorliege oder beweisbar sei, bedürfe es eines höheren Strafrahmens im Grundtatbestand, um Menschenschmuggel wirksam, angemessen und abschreckend sanktionieren zu können und damit der Richtlinie
2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zu entsprechen. Der SGB begrüsst den Verzicht auf die Erhöhung des Strafmasses, da Artikel 116 staatliche Interessen und nicht die Interessen der geschmuggelten Menschen schütze.
Gemäss AsyLex sei die Schweiz mit dieser rigiden Gesetzgebung zunehmend ein Sonderfall, diese gelte als eine der strengsten in Europa. Diverse europäische Länder würden Straffreiheit vorsehen, wenn die Beihilfe zum illegalen Aufenthalt aus humanitären Motiven erfolge. Eine Strafe werde dort nur in Fällen ausgesprochen, in denen mit Bereicherungsabsicht gehandelt worden sei. Hierbei sei auf Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie des Rats der Europäischen Union 2002/90/EG vom 28. November 2002 zu verweisen, wonach ausdrücklich vorgesehen werde, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Straffreiheit beschliessen könnten, wenn die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt aus humanitären Motiven geschehe.
Amnesty und SFH fordern, dass die Gesetzgebung strikt auf die Bekämpfung der Schlepperei auszurichten und mit Sinn und Zweck der relevanten völkerrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen sei. Diesbezüglich verweisen Amnesty und SFH auf das «Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität» und die «Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen (UNO-Deklaration für den Schutz von Menschenrechtsverteidiger/innen)».