Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 22 Seiten

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Ergebnisbericht zur Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» sowie finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze

Die economiesuisse hält fest, dass der im erläuternden Bericht erwähnte «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» im Rahmen dieser bestehenden Instrumente bereits erfolgreich umgesetzt worden sei. Zudem ergebe sich die Pflicht zur Umsetzung von Schengen-Recht direkt aus dem SGK Anhang VI Ziffer 2, insbesondere Ziffer 2.1.3 (VO EU 2016/399), der als direkt anwendbares Gesetz auch für die Schweizer Flughäfen gelte (ebenso FZAG und sinngemäss GVA sowie Aerosuisse und SIAA, die noch auf das LFG, die jeweiligen Betriebskonzessionen sowie auf das AIG verweisen).

Absatz 4 Anordnung SEM

Die FZAG vermerkt, dass es dem Departementalprinzip von Artikel 177 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und einer sachgerechten Organisation (Art. 43 Abs. 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG; SR 172.010) widerspreche, eine solche Kompetenz dem SEM zuzuweisen. Die Aufsichts- bzw. Anordnungsbefugnis gegenüber Flughäfen müsse aufgrund der umfassenden Zuständigkeit des Bundes für die Luftfahrt weiterhin ausschliesslich dem UVEK zustehen (ebenso Aviationsuisse, SIAA und ZHK). Heute sei denn auch richtigerweise die behördliche Verantwortung für das Gesamtsystem Flughafen beim BAZL angesiedelt. Ebenso hält Aviationsuisse fest, dass das BAZL das für die Luftfahrt sachkompetente Bundesamt sei. Es sei sachfremd, wenn plötzlich das EJPD bzw. das SEM via die Organisation der Grenzkontrolle in den Betrieb und die Infrastruktur von Flughäfen eingreifen könnten. Die SIAA bringt diesbezüglich noch vor, dass das BAZL dabei die regulatorische Verantwortung für das Gesamtsystem Flughafen trage. Die Bündelung dieser Kompetenz sei effizient, habe sich bewährt und müsse dringend beibehalten werden. Gemäss FZAG und ZHK würde die Anordnung von baulichen Eingriffen durch das SEM ohne Widerspruchsmöglichkeit durch die Flughafenhalterin den wirtschaftlichen Betrieb des interkontinentalen Landesflughafens Zürich ernsthaft gefährden.

Die Aerosuisse bringt vor, dass das SEM kaum über die nötige Fachkompetenz verfügen dürfte, um bauliche Massnahmen in einem komplexen Betrieb wie demjenigen des Flughafens anzuordnen und dass dabei gleichzeitig Interventionsmöglichkeiten für die Flughafenbetreiberin fehlen würden. Die SIAA vermerkt, dass der Betrieb von internationalen Flughäfen eine hochkomplexe Angelegenheit sei und die Flugplatzhalter demnach selbst am besten beurteilen könnten, wie die Umsetzung baulicher Massnahmen im Einklang mit anderen betrieblichen Erfordernissen zu erfolgen hätten.

Absatz 5 Delegationsbestimmung

Gemäss FZAG und SIAA werde dieser Absatz hinfällig, da bereits die Absätze 1–3 von Artikel 95a abgelehnt worden seien.

Artikel 103g Automatisierte Grenzübertrittskontrolle an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden

Der VSF beantragt, den Artikel dahingehend zu ergänzen, dass der Betrieb des automatisierten Verfahrens für die Grenzübertrittskontrollen ausschliesslich auf Kosten des Bundes zu erfolgen habe und keine finanzielle Belastung der Flugplätze erfolgen solle.

Artikel 122d Verstösse von Flugplatzhaltern

Aerosuisse, Aviationsuisse, CP, economiesuisse, FZAG, GVA, SIAA, VSF und ZHK lehnen die Änderung ab. FZAG, GVA, SIAA und VSF erachten den Betrag von 50 000 Franken als