Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 22 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht zur Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» sowie finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze
unverhältnismässig hoch und willkürlich. Die FZAG hält überdies fest, dass für eine Bemessung des Betrags nach der wirtschaftlichen Grösse des Flugplatzes keine nachvollziehbaren Gründe bestehen würden. GVA und SIAA bemängeln zudem, dass die Sanktionierung zeitlich unbegrenzt gelten solle. Der VSF lässt anmerken, dass die Rechtsnatur des im einschlägigen Artikel geforderten Zwangsgelds unklar sei, was insbesondere im Hinblick auf die Prosequierung der Schuld Fragen aufwerfe. Zudem werde der Behauptung im Erläuterungsbericht widersprochen, wonach das Zwangsmittel der Ersatzvornahme in dringlichen und aussergewöhnlichen Fällen auf Flugplätzen nicht möglich sei und damit nur das Mittel des
Zwangsgeldes in Frage komme. Aerosuisse, economiesuisse, FZAG, SIAA, VSF und ZHK beantragen, Artikel 122d vollständig zu streichen oder allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen (VSF).
Der GVA schlägt folgenden Wortlaut vor, falls Artikel 95a nicht gestrichen werden sollte: «En l’absence d’un juste motif, l’exploitant d’un aérodrome constituant une frontière extérieure Schengen qui ne respecte pas le délai imparti pour mettre en œuvre une instruction donnée par le SEM en vertu de l’article 95a alinéa 4, peut se voir infliger par le SEM une astreinte pouvant aller jusqu’à 0.1 % de l’investissement prévu selon l’approbation des plans octroyée». Es solle zudem statuiert werden, dass das Zwangsgeld hinfällig werde und an den Flugplatzbetreiber zurückzuzahlen sei, sobald das SEM der Auffassung sei, dass die Verpflichtungen gemäss Artikel 95a Absatz 4 erfüllt seien.
5.3 Redaktionelle Anpassungen im Bereich der Grenzübertrittskontrollen
Die redaktionellen Anpassungen des AIG betreffen die Artikel 9, 65, 95, 95a, 100a, 102b, 103 (nur in der deutschen Sprachversion), 103b (nur in der deutschen Sprachversion), 103c,
103g, 104, 104a, 104c, 108e, 109a und 111c.
20 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG), eine Partei (die Mitte) sowie KKJPD, SGB und VKM begrüssen die redaktionellen Änderungen. Die SVP lehnt diese ab. Einer einheitlichen Terminologie sei im Grundsatz nichts entgegenzusetzen. Da die neue Begrifflichkeit zu komplex und eines souveränen Staates unwürdig sei, fordere sie stattdessen die Verwendung eines einfachen und klaren Begriffs: z. B.
«Schweizer Landesgrenze vs. Schengen-Aussengrenze».
5.4 Anpassung der Nebenstrafbestimmung gegen Menschenschmuggel
Neuformulierung der Sachüberschrift
20 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR,
VD, ZG), 2 Parteien (FDP und SVP) sowie GastroSuisse, VFG und VKM befürworten die Neufassung der Sachüberschrift von Artikel 116. GastroSuisse begrüsst insbesondere, dass neben dem Begriff «Menschenschmuggel» neu auch «Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung» in die Sachüberschrift aufgenommen werde. Die FDP erachtet die Änderung der Sachüberschrift im Sinne eines Schritts hin zu einer klareren Gesetzgebung.
Amnesty, AsyLex, SFH und SGB lehnen den Entwurf zur Änderung der Sachüberschrift von Artikel 116 ab. Sie sind zusammen mit der SP der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts soli-