Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 22 Seiten

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Ergebnisbericht zur Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» sowie finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze

auf sich zu nehmen. Dies könne zur Folge haben, dass spätestens mittelfristig die genannten Flugplätze ihren im Rahmen der Betriebskonzessionen vorgegebenen Aufträgen im öffentlichen Interesse nicht mehr gerecht werden könnten und in letzter Konsequenz ihre Insolvenz anmelden müssten. Hingegen ist der Kanton SO der Auffassung, dass erst die Grenzkontrollen die Nutzung des Flugplatzes ermöglichen, womit wirtschaftlicher Nutzen generiert werden könne. Dies rechtfertige die Überwälzung der Kosten an die Flugplatzbetreiber. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Flugplätzen mit einer Schengen-Aussengrenze gewisse Mindestanforderungen vorausgesetzt werden (Vorhandensein Transitbereich, Trennung der Passagiere nach Reisen innerhalb des Schengen-Raums oder in Drittstaaten), erscheine die ausdrückliche Verankerung der gesetzlichen Pflicht im AIG gegenüber den Flugplatzhaltern, die die für das reibungslose Funktionieren der Grenzübertrittskontrolle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen haben, als angezeigt.

Die FZAG hält fest, dass eine generelle Bestimmung, wonach die Räumlichkeiten für die Grenzübertrittskontrollen von der Flughafenhalterin unentgeltlich bereitgestellt werden müssten, im Zollrecht nicht existiere. Vielmehr trage der Bund gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) die Kosten für die Zollstellen und Zollanlagen. Darauf weisen auch der VSF und die SIAA hin. Während der VSF moniert, dass es nicht angehen dürfe, dass frühere Versäumnisse in der Rechtsetzung oder empfundene Ungleichbehandlungen zwischen staatlichen Institutionen auf Kosten der Flugplätze ausgeglichen würden, hält die SIAA fest, dass die Räumlichkeiten nur dann unentgeltlich zur Verfügung zu stellen seien, wenn das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) seine Aufgaben auf Begehren Dritter erfülle. Abgesehen davon, dass im Fall der Flughäfen kein Begehren Dritter vorliege, gehe der Entwurf des AIG weit über die Regelung im Zollrecht hinaus. Der GVA stellt sich auf den Standpunkt, dass es der Bund gewesen sei, der die Flugplätze mit einer Schengen-Aussengrenze bestimmt habe, und er somit auch die damit verbundenen Kosten übernehmen müsse (Art. 5 Abs. 2 ZG).

Für die SIAA wirkt die geplante Verpflichtung von Flugplatzhaltern, die für die Grenzübertrittskontrollen «erforderlichen» betrieblichen Abläufe sicherzustellen und die «notwendigen» baulichen Massnahmen zu treffen, unverhältnismässig einschränkend. GVA und SIAA geben zu bedenken, dass heute unzählige verbindliche Sicherheitsstandards und Vorgaben (seitens ICAO, EASA, EU, Bund) gelten würden, von denen Flughafenbetreiber teilweise nicht einmal aus polizeilichen Gründen abweichen könnten. Gemäss FZAG, SIAA, SVP und ZHK fördere der Bund mit den unterbreiteten Vorschlägen die Ungleichbehandlung des Luftverkehrs gegenüber anderen Verkehrsträgern wie Strasse und Schiene (ebenso SIAA), wo die Betreiber nicht für hoheitliche Sicherheitskosten belangt würden.

Die FZAG weist darauf hin, dass die Flughafenhalterin gemäss Gesetz und Betriebskonzession verpflichtet sei, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und die dafür erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen (Art. 36a Abs. 2 LFG). In Erfüllung ihres Konzessionsauftrags und in ihrer Rolle als einzig zuständige Gesuchstellerin zur Einreichung von Plangenehmigungsgesuchen für Bauvorhaben innerhalb des Flughafenperimeters (Art. 27abisAbs. 3 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt, VIL; SR 748.131.1),

sorgt die FZAG bereits heute in Zusammenarbeit mit den zuständigen Grenzkontrollorganen für die erforderliche Infrastruktur.

Absatz 2 Verpflichtungen für Halter von internationalen Flughäfen

Die FZAG bringt vor, dass sie in der internationalen Transitzone ein Transit Hotel betreibe, wo sich unter anderem sogenannte Inadmissible Passengers (INAD) – Passagiere, deren