Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 22 Seiten
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Ergebnisbericht zur Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» sowie finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze
Streichung des «leichten Falles»
AsyLex, SGB, SP und VFG lehnen die Streichung ab. AsyLex begründet die Ablehnung der Streichung dahingehend, dass es Sinn und Zweck des «leichten Falles» sei, solche leichten Fälle im Normgefüge sichtbar zu machen, damit diesen auch hinreichend Rechnung getragen werde. Eine Streichung begünstige den Eindruck, der Gesetzgeber habe eine Privilegierung von leichten Fällen ausdrücklich nicht mehr gewollt. Durch die Streichung würde der leichte Fall unter Absatz 1 von Artikel 116 (Vergehen) zu subsumieren sein, womit neu bei einer entsprechenden Verurteilung ein Eintrag ins Strafregister erfolgen würde. Damit würde jedoch nicht der gewerbsmässige Menschenschmuggel bekämpft, sondern eine Verschärfung der «Solidaritätsdelikte» erzielt.
Der Kanton ZG weist darauf hin, dass aus den Ausführungen im erläuternden Bericht (Ziff. 2.1.2) zur Strafbestimmung nicht unmissverständlich hervorgehe, dass die Streichung von Artikel 116 Absatz 2 nicht durch diese Vorlage, sondern im Rahmen der Harmonisierung des Strafrahmens und der Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionsrecht (BBl 2018 2903) erfolgen soll. Der Kanton ZG regt daher an, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Streichung von Absatz 2 nicht Bestandteil der vorliegenden Gesetzesänderung bilde.
5.5 Kantone mit Ausreisezentren an der Grenze finanziell unterstützen und gesetzliche Grundlage für die kurzfristige Festhaltung
Allgemeine Bemerkungen
20 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG), 3 Parteien (die Mitte, FDP und SVP), FER, GastroSuisse, KKJPD und STV stimmen den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zu. Einige Vernehmlassungsteilnehmende sind mit den Gesetzesänderungen im Grundsatz einverstanden, verlangen jedoch Ergänzungen, Änderungen oder Präzisierungen bei der vorgeschlagenen kurzfristigen Festhaltung in einem kantonalen Ausreisezentrum (die Kantone GE und ZH, AsyLex, NKVF und SFH) sowie zur finanziellen Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund (die Kantone NE und VS, SP und VKM).
Der SGB befürwortet die vorgeschlagene finanzielle Unterstützung von Ausreisezentren durch den Bund, er lehnt die vorgeschlagene kurzfristige Festhaltung jedoch ab.
Artikel 73 Kurzfristige Festhaltung
AsyLex und SFH sprechen sich gegen die erst nachträgliche richterliche Überprüfung der kurzfristigen Festhaltung aus. Diese sei verfassungswidrig (AsyLex) bzw. nicht praxistauglich (SFH), da die betroffenen Personen direkt nach der Festhaltung an einen Nachbarstaat übergeben würden und ihnen damit eine richterliche Überprüfung verwehrt werde. Die SFH erachtet zudem die Maximaldauer der kurzfristigen Festhaltung von drei Tagen als unverhältnismässig und bei Minderjährigen soll grundsätzlich keine kurzfristige Festhaltung angeordnet werden. Artikel 80 Absatz 4 sei entsprechend anzupassen.
AsyLex, NKVF und SFH verlangen, dass die kurzfristige Festhaltung schriftlich angeordnet werden soll. Zudem werden Forderungen zur Unterbringung bei der kurzfristigen Festhaltung gestellt. Insbesondere soll die getrennte Unterbringung von Männern, Frauen und Familien gewährleistet werden. Die SP fordert ebenfalls angemessene Bedingungen. Gemäss AsyLex und SFH solle zudem auf eine Unterbringung in unterirdischen Zivilschutzbunkern, auf Polizeiposten oder in Polizeigefängnissen verzichtet werden. Überdies sei sicherzustellen,