Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 22 Seiten

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Ergebnisbericht zur Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» sowie finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze

5 Zu den einzelnen Bestimmungen

5.1 Allgemeine Bemerkungen

Zu den nachfolgenden Änderungen des AIG wurden keine spezifischen Bemerkungen angebracht: Artikel 92, 95, 100a Absatz 2 erster Satz, 102b Absatz 2, 103 Absatz 1 Einleitungsteil und 2 erster Satz, 103b Absatz 2 Buchstabe d, 103c Absatz 2 Buchstabe a, 104 Absatz 1,

104a Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3, 104c Absätze 1 und 4, 108e Absatz 2 Buchstabe b, 109a Absatz 2 Buchstabe c AIG.

Zum Verzicht der Änderung des Begriffs «Flughafen» durch «Flugplatz» im Asylgesetz wurden ebenfalls keine spezifischen Bemerkungen angebracht.

5.2 Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung»

Allgemeine Bemerkungen

20 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG), zwei Parteien (die Mitte und SP), die KKJPD und die VKM befürworten die Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung». Zwei Parteien (FDP und SVP), Aerosuisse, Aviationsuisse, CP, economiesuisse, FZAG, GVA (insbesondere die Kostenüberbindung), SIAA, VSF und ZHK lehnen die für die Flughafenbetreiber relevanten Teile der Vernehmlassung ab.

Artikel 7 Grenzübertritt und Grenzkontrollen

Der SGB verlangt, dass auf die Erhebung von Gebühren für Grenzkontrollen verzichtet und der entsprechende Satz in Absatz 2 ersatzlos gestrichen wird.

Artikel 9 Zuständigkeit für die Personenkontrollen

Der Kanton GE weist darauf hin, dass er mit dem Grenzwachtkorps (GWK) eine Vereinbarung abgeschlossen habe. Um die Kontinuität dieser Vereinbarung zu gewährleisten, solle eine ausdrückliche Erwähnung in das Gesetz aufgenommen werden.

Artikel 65 Einreiseverweigerung und Wegweisung an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden

Der GVA regt hinsichtlich Absatz 3 (definierter Bereich für weggewiesene Personen) an, in der Botschaft zu präzisieren, dass die Zuweisung der ausreisepflichtigen Person in einen definierten Bereich des Flughafens auch bei Vorhandensein einer internationalen Transitzone möglich sein solle. FZAG und SIAA – welche die räumliche Flexibilisierung ebenfalls begrüssen – gehen in ihrer Stellungnahme davon aus. Für Personen, denen an Flugplätzen die Ein- oder Weiterreise verweigert wurde, müssten gemäss SGB adäquate und menschenwürdige Räumlichkeiten für die Betreuung geschaffen werden. Dies solle gesetzlich verankert (allenfalls auch in Art. 95a Abs. 2) oder alternativ in einer Verordnung festgehalten werden. Die SP begrüsst eine schweizweit einheitliche Regelung für ausländische Personen und Flugplatzhalter.

Artikel 95a Allgemeine Bemerkungen

Aerosuisse, Aviationsuisse, CP, economiesuisse, FDP, FZAG, GVA (insbesondere die Kostenüberbindung), SIAA, SVP, VSF und ZHK lehnen die Bestimmung ab. Der Kanton ZH begrüsst die gesetzliche Verankerung, ist jedoch der Ansicht, dass sich der Bund an den jeweili-